Rz. 11

Es handelt sich bei den anderen Aufgaben nach Abs. 3 um Aufgaben und Befugnisse, die aus dem in § 1 Abs. 2 statuierten staatlichen Wächteramt resultieren (BGH, Beschluss v. 23.2.2006, III ZR 164/05, NDV-RD 2006 S. 95). Die Bezeichnung als "andere Aufgaben" ist missverständlich. Denn in Abs. 3 sind ihrer Rechtsnatur nach sehr unterschiedliche Pflichten, Befugnisse und Kompetenzen des Jugendamtes geregelt. Dabei handelt es sich um hoheitliche Eingriffsbefugnisse, wie die Inobhutnahme (§ 42) von Kindern oder Jugendlichen oder Tätigkeitsuntersagungen nach § 48. Wie die Übertragung hoheitlicher Befugnisse verwaltungsrechtlich zu qualifizieren ist, ist umstritten (Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB VIII Rz. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.5.2009, 6 S 8/09; Papenheim, in: LPK SGB VIII, § 76 Rz. 16). Hinzu kommen Aufgaben im Rahmen der Beistandschaft, der Amtspflegschaft, der Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft nach Maßgabe von Vorschriften des BGB sowie Mitwirkungspflichten im vormundschaftsgerichtlichen, familiengerichtlichen Verfahren und im Verfahren nach dem Jugendgerichtsprozess. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, sind aber auch in Abs. 3 Dienstleistungen des Jugendamtes, nämlich Beratungs- und Unterstützungsleistungen (§ 51, § 52a, § 53) sowie die Erteilung von Erlaubnissen geregelt. Soweit es sich um Leistungen handelt, stellen sie keine Sozialleistungen dar; sie stehen nicht zur Disposition des begünstigten Kindes, des Jugendlichen, des Personensorgeberechtigten oder eines Dritten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.6.2009, 12 A 1078/09). Gleichwohl besteht hierauf vielfach ein Rechtsanspruch. Dies ist ebenso wie bei den Leistungen der jeweiligen einzelnen Norm zu entnehmen. Ausländer sind nach § 6 Abs. 2 zwar unter bestimmten Voraussetzungen von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ausgeschlossen. Der Ausschluss erfasst aber nicht die anderen Aufgaben nach Abs. 3 (VG Mainz, Urteil v. 11.1.2007, 1 K 1064/04; Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 2 Rz. 15).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge