Rz. 16

§ 44h Abs. 5 hat eine klarstellende Funktion. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beamte bzw. Angestellte, dem Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, und dem deshalb auch das aktive und passive Wahlrecht zur Personalvertretung zusteht, gleichwohl weiterhin in einem Beamten- bzw. Arbeitsverhältnis zu dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber steht, der ihm Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen hat. Die gemeinsame Einrichtung hat ja keine eigenen Fachaufgaben, sondern nur eine Wahrnehmungszuständigkeit für die Träger (§ 44b Abs. 1 Satz 2). Die Kompetenzen für Entscheidungen, die bezogen auf den zugewiesenen Beamten oder Angestellten personalvertretungsrechtlich relevant sind, sind verteilt. Ein Teil fällt der Trägerversammlung nach § 44c zu, andere Kompetenzen verbleiben bei den Trägern. Dementsprechend gewährleistet § 44h Abs. 5, dass die Rechte der jeweiligen Personalvertretung gewahrt werden. Das gilt auch für die Stufenvertretungen bei der bundesweit organisierten Bundesagentur für Arbeit.

 

Rz. 17

Das Gegenstück zu § 44h Abs. 5 ist § 44h Abs. 3. Dort wird umgekehrt das Recht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung auf den Bereich begrenzt, der personalvertretungsrechtlich relevant von der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer entschieden werden darf. Das betrifft beispielhaft § 44c Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 4 und 5. Hier wiederum haben die Personalvertretungen bei den Trägern keine Rechte.

 

Rz. 18

Die Trägerversammlung entscheidet zwar nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung und hat dabei dessen Personalvertretung im gebotenen Umfang zu beteiligen. Sie wäre aber im Zusammenhang mit der Abberufung nicht berechtigt, das Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers zu kündigen. Dies darf allerdings der Träger, der dabei aber nicht die Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung, sondern seine, nämlich die des Trägers entsprechend dem BPersVG bzw. dem SGB IX zu beteiligen hat. Im Übrigen vgl. die Komm. zu § 44h.

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