8.1 Begrenzung auf 90 %

Das Krankengeld darf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Somit ist das aus dem Regelentgelt errechnete Krankengeld mit 90 % des Netto-Arbeitsentgelts zu vergleichen. Das Krankengeld ist ggf. auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts zu begrenzen. Dabei ist das Netto-Arbeitsentgelt wie das Regelentgelt nach § 47 Abs. 2 SGB V zu berechnen. Einmalzahlungen werden berücksichtigt.

 
Achtung

Netto-Arbeitsentgelt

Das Krankengeld wird nur bei versicherten Arbeitnehmern auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts begrenzt. Das aus dem Arbeitseinkommen errechnete Krankengeld beträgt dagegen stets 70 % des Regelentgelts. Eine Begrenzung auf 90 % des Netto-Arbeitseinkommens ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Das Netto-Arbeitsentgelt ist zunächst aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu ermitteln. In einem weiteren Schritt wird ein Hinzurechnungsbetrag ermittelt, der einmalig gezahltes Arbeitsentgelt berücksichtigt. Ergebnis ist das kumulierte Netto-Arbeitsentgelt.

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung des Krankengeldes auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts

 
Brutto-Arbeitsentgelt (laufendes Arbeitsentgelt) 3.500,00 EUR
Netto-Arbeitsentgelt (aus dem laufenden Arbeitsentgelt) 2.200,00 EUR
In der Krankenversicherung beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung (brutto) 3.500,00 EUR
Regelentgelt 3.500,00 EUR : 30 = 116,67 EUR
Hinzurechnungsbetrag (Regelentgelt) 3.500,00 EUR : 360 = 9,72 EUR

kumuliertes Regelentgelt

70 % des Regelentgelts
 

126,39 EUR

88,47 EUR
Netto-Arbeitsentgelt 2.200,00 EUR : 30 = 73,33 EUR
Hinzurechnungsbetrag (Netto-Arbeitsentgelt) (73,33 EUR : 116,67 EUR) x 9,72 EUR 6,11 EUR
kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt 79,44 EUR
90 % des Netto-Arbeitsentgelts 71,50 EUR
Zahlbetrag des Krankengeldes 71,50 EUR

8.2 Ermittlung

Netto-Arbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Brutto-Arbeitsentgelt. Wenn im Brutto-Arbeitsentgelt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt enthalten ist oder wenn eine Regelung für den Übergangsbereich greift, wird das Netto-Arbeitsentgelt fiktiv ermittelt.

 
Praxis-Tipp

Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts

 
  Steuern Sozialversicherung Netto-Arbeitsentgelt
Ausgangswert Gesamtes Brutto-Arbeitsentgelt Gesamtes Brutto-Arbeitsentgelt Brutto-Arbeitsentgelt aufgrund laufender Bezüge
Abzüge Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
  • Lohnsteuer
Lohnsteuerfreibetrag
  • Kirchensteuer
 
  • Solidaritätszuschlag
 
  • Beitragsanteile zur Sozialversicherung
 
 
  • Beitragszuschlag für Kinderlose (PV)
Ergebnis Fiktives steuerrechtliches Brutto-Arbeitsentgelt zur Berechnung Brutto-Arbeitsentgelt aufgrund laufender Bezüge zur Berechnung Fiktives Netto-Arbeitsentgelt
 
  • der Lohnsteuer
  • der Beitragsanteile zur Sozialversicherung
 
 
  • der Kirchensteuer
  • des Beitragszuschlags für Kinderlose (PV)
 
 
  • des Solidaritätszuschlags
   

8.3 Grenzgänger

Bei Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweiz oder im Vereinigten Königreich sowie in den Abkommensstaaten Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien, die in Deutschland versichert sind (Grenzgänger), ist das Nettoarbeitsentgelt zunächst fiktiv zu ermitteln.[1] Es ist das Nettoarbeitsentgelt zu berücksichtigen, das sich bei einer Besteuerung in Deutschland ergeben würde.

 
Hinweis

Tatsächlich erzieltes Nettoarbeitsentgelt

Arbeitnehmer mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, deren Nettoarbeitsentgelt tatsächlich höher als das fiktiv ermittelte ist, können bei ihrer Krankenkasse beantragen, das Nettoarbeitsentgelt neu zu berechnen. Entsprechende Nachweise sind erforderlich. Das Krankengeld ist ggf. neu zu berechnen und nachzuzahlen. Dabei sind die im Ausland tatsächlich anfallenden Steuern zu berücksichtigen.

8.4 Vergleich mit dem laufenden Nettoarbeitsentgelt

Der Zahlbetrag des Krankengeldes darf das Nettoarbeitsentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) nicht überschreiten. Es ist somit ein weiterer Vergleich anzustellen und der Zahlbetrag des Krankengeldes auf den niedrigeren Betrag zu begrenzen.

 
Hinweis

Begrenzung auf das laufende Nettoarbeitsentgelt

Die Berücksichtigung von Einmalzahlungen darf die wirtschaftliche Situation des Versicherten nicht verzerren und ihn möglicherweise besserstellen, als er ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gestellt gewesen wäre. Ein Vergleich mit 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts ist nur anzustellen, wenn eine Einmalzahlung berücksichtigt wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge