Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 ermächtigt die Länder, die Aufnahmequote durch Vereinbarung zu bestimmen. Die Länder sind somit ermächtigt, die Kriterien für die Berechnung der Quote festzulegen. Die Vorschrift gibt selbst keine Kriterien dafür vor, wie eine solche Vereinbarung inhaltlich beschaffen sein soll. Bis zum Zustandekommen einer solchen Vereinbarung richtet sich die Aufnahmequote nach dem sog. Königsteiner Schlüssel (vgl. im Anhang Rz. 7). Dieser wird von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz entsprechend den Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder für das vorangegangene Kalenderjahr errechnet und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Bezeichnung geht zurück auf das Königsteiner Staatsabkommen der Länder von 1949, mit dem dieser Schlüssel zur Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen eingeführt worden ist. Er setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl der Länder zusammen. Die Berechnung des Königsteiner Schlüssels wird jährlich vom Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz durchgeführt; der Schlüssel wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dem Königsteiner Schlüssel liegen das Steueraufkommen und die Bevölkerungszahl zugrunde. Der Königsteiner Schlüssel wird für das jeweilige Jahr nach Erlass der 2. VO über den Finanzausgleich unter den Ländern berechnet und veröffentlicht.

 

Rz. 4

Die Quote richtet sich außerdem nach dem Ausgleich der Länder für den Bestand der Anzahl unbegleiteter ausländischer Minderjähriger, denen in den Ländern Jugendhilfe gewährt wird und die nicht verteilt werden können, weil sie vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereist sind. In welchem Rhythmus die Aufnahmequote seit dem 2.5.2017 zu berechnen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Meldungen der Anzahl unbegleiteter Kinder und Jugendlicher durch die Jugendämter und Bundesländer erfolgt aufgrund eines Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz vom 27.4.2017 weiterhin werktäglich, die Aufnahmepflicht wird im Monatsrhythmus ermittelt (Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 42c Rz. 23).

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