Schon seit Langem hat die Rechtsprechung entschieden, dass bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter die Hälfte des Bruttoeinkommens des anderen Ehegatten/Lebenspartners (nach dem LPartG) zugrunde zu legen ist, wenn dieser nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehört.
Die Berücksichtigung des Einkommens des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten bei der Beitragsbemessung für einen freiwillig Versicherten hat das BSG geregelt. Danach ist es sachgerecht, dass die Krankenkasse bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme von dem Erwerbseinkommen des Alleinverdieners als Maßstab ausgeht. Dieses bestimmt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch des freiwillig versicherten nicht verdienenden Ehegatten, die für die Beitragsbemessung maßgebend ist. Ihr Wert wird allerdings vom Aufwand für die ganze Familie beeinflusst. Deshalb darf als beitragspflichtige Einnahme nicht die Hälfte dieses Brutto-Einkommens zugrunde gelegt werden, wenn das Familieneinkommen noch mit dem Aufwand für gemeinsame, unterhaltsberechtigte Kinder belastet ist. Würde diese Belastung außer Acht gelassen werden, würde es das Gebot "Ehe und Familie zu schützen" nach Art. 6 GG verletzen. Der dem Ehegatten/Lebenspartner zuzurechnende Anteil am Einkommen des anderen Ehegatten/Lebenspartners ist geringer, je mehr berücksichtigungsfähige unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind.
Versicherungskonstellation
Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler haben diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze aufgegriffen. Sie differenzieren aber hinsichtlich der Zurechnung des Ehegatten-/Lebenspartner-Einkommens danach, ob der andere Ehegatte/Lebenspartner ebenfalls einer gesetzlichen Krankenkasse angehört oder nicht. Hiernach ergeben sich folgende Konste...