Schon seit Langem hat die Rechtsprechung entschieden, dass bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter die Hälfte des Bruttoeinkommens des anderen Ehegatten/Lebenspartners (nach dem LPartG) zugrunde zu legen ist, wenn dieser nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehört.[1]

Die Berücksichtigung des Einkommens des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten bei der Beitragsbemessung für einen freiwillig Versicherten hat das BSG geregelt.[2] Danach ist es sachgerecht, dass die Krankenkasse bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme von dem Erwerbseinkommen des Alleinverdieners als Maßstab ausgeht. Dieses bestimmt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch des freiwillig versicherten nicht verdienenden Ehegatten, die für die Beitragsbemessung maßgebend ist. Ihr Wert wird allerdings vom Aufwand für die ganze Familie beeinflusst. Deshalb darf als beitragspflichtige Einnahme nicht die Hälfte dieses Brutto-Einkommens zugrunde gelegt werden, wenn das Familieneinkommen noch mit dem Aufwand für gemeinsame, unterhaltsberechtigte Kinder belastet ist. Würde diese Belastung außer Acht gelassen werden, würde es das Gebot "Ehe und Familie zu schützen" nach Art. 6 GG verletzen. Der dem Ehegatten/Lebenspartner zuzurechnende Anteil am Einkommen des anderen Ehegatten/Lebenspartners ist geringer, je mehr berücksichtigungsfähige unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind.

Versicherungskonstellation

Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler haben diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze aufgegriffen. Sie differenzieren aber hinsichtlich der Zurechnung des Ehegatten-/Lebenspartner-Einkommens danach, ob der andere Ehegatte/Lebenspartner ebenfalls einer gesetzlichen Krankenkasse angehört oder nicht. Hiernach ergeben sich folgende Konstellationen:

  • der andere Ehegatte/Lebenspartner ist ebenfalls gesetzlich krankenversichert;
  • der andere Ehegatte/Lebenspartner ist nicht gesetzlich krankenversichert und für die berücksichtigungsfähigen unterhaltsberechtigten Kinder besteht wegen der Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 SGB V keine Familienversicherung;
  • der andere Ehegatte/Lebenspartner ist nicht gesetzlich krankenversichert und für die berücksichtigungsfähigen unterhaltsberechtigten Kinder besteht eine Familienversicherung.

1.8.1 Gesetzlich krankenversicherte Ehegatten/Lebenspartner

Das Einkommen des anderen Ehegatten/Lebenspartners wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt, wenn dieser ebenfalls Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

1.8.2 Nicht gesetzlich krankenversicherte Ehegatten/Lebenspartner

Ist der andere Ehegatte/Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert und erzielt er ein Einkommen bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist die Familienversicherung für berücksichtigungsfähige unterhaltsberechtigte Kinder nicht ausgeschlossen.

Für die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens sehen die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler in diesem Falle vor, dass für jedes berücksichtigungsfähige unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag in Höhe von 1/5 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 707 EUR, 2023: 679 EUR) abzusetzen ist.

1.8.3 Einkommensanrechnung bei Familienversicherung

Für die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens sehen die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler in diesem Fall vor, dass für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von 1/3 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.178,33 EUR, 2023: 1.131,67 EUR) abzusetzen ist.

Für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht, ist ein Betrag in Höhe von 1/5 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 707 EUR, 2023: 679 EUR) abzusetzen.

1.8.4 Keine Anrechnung

Eine Anrechnung von Einnahmen des anderen Ehegatten/Lebenspartners darf nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen-Selbstzahler in bestimmten Fällen nicht erfolgen:

  • Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 2.575,00 EUR, 2023: 2.493,75 EUR) oder sind sie höher als die Einnahmen des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten/Lebenspartners, scheidet die Anrechnung des Ehegatteneinkommens aus.
  • Bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten i. S. d. § 1361 BGB ist die Anrechnung des Ehegatteneinkommens ebenfalls ausgeschlossen. In diesen Fällen sind für die Beitragsbemessung, neben ggf. vorhandenen weiteren eigenen Einnahmen, die Unterhaltsansprüche des Unterhaltsberechtigten (Trennungsunterhalt) heranzuziehen. Dies vermeidet in der Trennungsphase der Ehe Nachweisschwierigkeiten über das Einkommen des nicht versicherten unterhaltspflichtigen Ehegatten.
  • Für alle Rentenantragsteller wird im Sinne einer zulässigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung die Beitragsbemessung unter Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens ausgeschlossen. Bei beitragspflichtigen Rentenantragstellern tritt im Fall der rückwirkenden Rentenbewilligung die Beitragsbemessung nach den §§ 237 und 238 SGB V an die Stelle der Beitragsbemessung auf der Basis der §§ 239...

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