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Entgeltpunkte (aus geringfügig entlohnter Beschäftigung) / 1 Berechnung der Zuschläge an Entgeltpunkten

Mario Scharf
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Aus den Pauschalbeiträgen für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die hierin wegen Geringfügigkeit nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund von Übergangsrecht weiterhin versicherungsfrei sind[1], wird bei der Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt, der wie folgt ermittelt wird: Das erzielte Arbeitsentgelt wird durch das entsprechende Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung geteilt. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2026 beträgt 51.944 EUR (2025: 50.493 EUR). Das Ergebnis wird mit dem Verhältniswert aus dem Pauschalbeitrag i. H. v. 5 % bzw. 15 % zum vollen Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % (2026) vervielfältigt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten

Geringfügig entlohnte Beschäftigung vom 1.1. bis 31.12.2025 mit einem Arbeitsentgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 556 EUR = insgesamt 6.672 EUR. Der Arbeitnehmer hat die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI beantragt:

A: Minijob im Privathaushalt

6.672 EUR : 50.493 EUR = 0,1321

0,1321 × 5 % : 18,6 % = 0,0355 Zuschlag an Entgeltpunkten

Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts eine monatliche Rentenanwartschaft von derzeit 1,45 EUR (0,0355 × 40,79 EUR).

B: Gewerblicher Minijob

6.672 EUR : 50.493 EUR = 0,1321

0,1321 × 15 % : 18,6 % = 0,1065 Zuschlag an Entgeltpunkten

Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts eine monatliche Rentenanwartschaft von derzeit 4,34 EUR (0,1065 × 40,79 EUR).

[1]

S. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

1.1 Ausschluss des Zuschlags an Entgeltpunkten

Geringfügig entlohnt Beschäftigte, die als Bezieher einer Altersvollrente nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze, als Versorgungsbezieher sowie als Personen, die wegen Vollendung der Regela...

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