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Befreiung von der Versicherungspflicht / 3 Rentenversicherung

Norbert Minn
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In der Rentenversicherung können verschiedene Personengruppen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden.

3.1 Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen/Lehrer/Erzieher

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen[1] werden von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn

  • für sie einkommensbezogene Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden und
  • sie ähnliche Leistungen beanspruchen können wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.[2]

Ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht befreit werden Lehrer und Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen, die Versorgungsanwartschaften

  • bei verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • im Alter sowie
  • auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen

beanspruchen können.

Außerdem muss bei Lehrern und Erziehern die Erfüllung der Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft gesichert sein. Zusätzlich muss nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen

  • Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge oder
  • bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge

bestehen.

[1]

S. Berufsständische Versorgung.

[2] § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

3.2 Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Schiffe

Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die nicht deutsche Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, können von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Dazu ist ein Antrag des Arbeitgebers erforderlich.

 
Achtung

Ausnahme von der Befreiungsoption

Die Befreiungsmöglichkeit gilt für diesen Personenkreis nur, wenn die Betroffenen nicht den deutschen Besatzungsmitgliedern nach über- oder zwischenstaatlichem Recht gleichgestellt sind.

3.3 Handwerker

Selbstständig tätige Handwerker können sich auf Antrag von der Renten...

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