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Sperrzeit (Rechtsfolgen) / 2.3 Krankenversicherung

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In der Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht. Damit der Anspruch ruhen kann, muss er bestehen. Deshalb ist erforderlich, dass eine Arbeitslosmeldung erfolgt, auch wenn sich ein zahlbares Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit nicht ergibt. Durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) besteht für die gesamte Sperrzeitdauer – solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht – ein durchgehender Versicherungsschutz. Die Aufsplittung in den nachgehenden Leistungsanspruch in der Krankenversicherung und der Versicherungspflicht ab dem 2. Monat der Sperrzeit konnte damit vollständig entfallen. Das hat den erheblichen Vorteil, dass Personen mit einer kurzen Sperrzeit und einer länger als einen Monat dauernden Arbeitsunfähigkeit ihren Versicherungsschutz in der Krankenversicherung und ihren Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der Sperrzeit nicht mehr verlieren.

Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Krankengeld.[1]

Ist die Sperrzeit kürzer als 6 Wochen, tritt danach kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung (Arbeitslosengeld) ein, weil zuvor kein Arbeitslosengeld bezogen wurde. Allerdings setzt bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen[2] der Anspruch auf Krankengeld ein, weil dieser nicht mehr wegen einer Sperrzeit ruht.

Die Beiträge werden allein von der Agentur für Arbeit getragen.

[1] § 49 Abs. 1 Nr. 3b SGB V.
[2] § 44 SGB V.

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