Rz. 3

Gemäß Abs. 1 sollten die Regelungen der nachfolgenden Absätze der Vorschrift zunächst für Bewilligungszeiträume vom 1.3.2020 bis 30.6.2020 gelten, mit der Möglichkeit der Verlängerung nach Abs. 6 bis zum 31.12.2020. Inzwischen wurde diese Frist zunächst durch § 1 Abs. 1 VZVV (BGBl. I 2020 S. 1509) bis zum 30.9.2020, durch die Erste Verordnung zur Änderung der VZVV v. 16.9.2020 verlängert bis zum 31.12.2020, durch Art. 4 Nr. 3b des Gesetzes v. 9.12.2020 verlängert bis zum 31.3.2021 und mit dem Sozialschutzpaket III zum 1.4.2021 bis zum 31.12.2021. Durch Gesetz v. 22.11.2021 (vgl. Rz. 1d) wurde Abs. 1 abermals geändert für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 beginnen. Für diese Bewilligungszeiträume sollen die nachfolgenden Regelungen der Abs. 2 bis 6 gelten. Hilfe zum Lebensunterhalt wird teilweise durch Dauerverwaltungsakt für einen mehrmonatigen Zeitraum, teilweise auch nur für einen Monat bewilligt mit konkludenter Weiterbewilligung durch die Weiterzahlung. Durch Dauerverwaltungsakt kann die Bewilligung nach der Vorschrift des Abs. 5 Satz 5 längstens für 12 Monate erfolgen und dürfte spätestens zum 30.3.2021 enden. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird gemäß § 44 Abs. 3 i. d. R. für 12 Monate bewilligt. Die Bewilligung muss spätestens rückwirkend zum 1.6.2020 erfolgen und dauert folglich bis spätestens zum 31.5.2021. Bei vorläufiger Bewilligung nach § 44a ist der Bewilligungszeitraum dementsprechend bis spätestens zum 30.11.2020 begrenzt (falls keine Verlängerung nach Abs. 5 erfolgt). Unklar ist, ob die Regelungen auch für Bestandsfälle oder nur für Neubewilligungen ab 1.3.2020 (vgl. den Wortlaut der Begründung zu § 67 Abs. 1 SGB II, BT-Drs. 19/18107 S. 24) gelten. Der Wortlaut von Abs. 1, der Bewilligungszeiträume, nicht aber Leistungszeiträume ab 1.3.2020 benennt und die Systematik sprechen für die Einbeziehung von Bestandsfällen. Überzeugend dürfte die Entscheidung im Einzelfall nach teleologischen Gesichtspunkten sein (so: Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Stand 9.4.2020, § 141 Rz. 17).

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