Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist. Das Pflegegeld ist für diesen (Teil-)Monat nicht zurückzufordern. Wurde das Pflegegeld für den Sterbemonat noch nicht ausgezahlt, erhalten es die Sonderrechtsnachfolger bzw. Erben. Voraussetzung ist jedoch, dass im Sterbemonat mindestens für einen Tag ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld bestanden hat.

 
Praxis-Beispiel

Pflegegeld im Sterbemonat

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 3 seit 1.2.  
Tod des Pflegebedürftigen am 10.9.  
Das Pflegegeld für den Monat September wurde bereits ausgezahlt.
Keine Rückforderung des ausgezahlten Pflegegeldes für die Zeit vom 11. bis 30.9.
 
Wichtig

Pflegegeldüberzahlung

Das Pflegegeld, das nach dem Tod des Pflegebedürftigen auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurde, gilt als unter Vorbehalt erbracht. Die Pflegekasse kann somit gegenüber dem Geldinstitut die Leistung als zu Unrecht erbracht zurückfordern.

Das Geldinstitut muss das Pflegegeld nicht zurücküberweisen, wenn über den Betrag schon anderweitig verfügt wurde und die Rücküberweisung nicht aus einem Guthaben erfolgen kann.

Lehnt das Geldinstitut mit Hinweis auf diesen Sachverhalt die Rücküberweisung ab, fordert die Pflegekasse das Geldinstitut auf, ihr Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden oder eines etwaigen neuen Kontoinhabers zu benennen. Gegenüber diesen Personen ist dann per Verwaltungsakt die Rückforderung geltend zu machen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Pflegegeldüberzahlung und Rückforderung beim Geldinstitut

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 2 seit 1.2.
Vollstationärer Krankenhausaufenthalt 7.5. bis 30.5.
Tod des Pflegebedürftigen im Krankenhaus am 30.5.  
Das Pflegegeld für den Monat Juni wurde bereits ausgezahlt.  
Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht im Juni nicht. Das bereits gezahlte Pflegegeld für den Monat Juni ist vom Geldinstitut zurückzufordern.

Voraussetzung für die Zahlung des Pflegegeldes im Sterbemonat ist, dass für mindestens einen Tag ein Anspruch bestand. Hat der Pflegebedürftige wegen Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege nur ein hälftiges Pflegegeld bezogen, besteht ab dem Sterbetag bis zum Monatsende Anspruch auf Pflegegeld in voller Höhe.[2]

 
Praxis-Beispiel

Pflegegeld für den Sterbemonat

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 4 seit 1.3.
Kurzzeitpflege vom 31.05. bis 12.6.
Tod des Pflegebedürftigen in der Kurzzeitpflegeeinrichtung am 12.6

Anspruch auf

  • hälftiges Pflegegeld vom 1.6. bis 11.6. i. H. v. 140,25 EUR (50 % von 765 EUR : 30 x 11) und
  • volles Pflegegeld vom 12.6. bis 30.6. i. H. v. 484,50 EUR (765 EUR : 30 x 19)
[1] GR v. 14.11.2023 zu § 37 SGB XI: Abschn. 2.3 Abs. 2.
[2] GR v. 14.11.2023 zu § 37 SGB XI: Abschn. 2.3 Abs. 1.

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