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Jung, SGB VIII § 76 Beteiligung anerkannter Träger der f ... / 2.4.4 Ermessen

Hans-Peter Jung
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Rz. 15

Die Jugendämter können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe beteiligen. Sie müssen es nicht. Die Entscheidung der Jugendämter steht also sowohl hinsichtlich des "Ob" der Beteiligung als auch hinsichtlich des "Wie" im pflichtgemäßen Ermessen (so auch Schindler, in: LPK-SGB VIII, § 76 Rz. 7). Dieses bezieht sich auf die Auswahl des Trägers der freien Jugendhilfe ebenso wie auf den Umfang der Beteiligung oder Übertragung als auch auf die Frage, ob eine Vereinbarung über eine Beteiligung überhaupt angestrebt werden sollte.

 

Rz. 16

Jeder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, der am Abschluss einer Vereinbarung über eine Beteiligung interessiert ist, hat einen Anspruch darauf, dass die Jugendämter dieses Ermessen fehlerfrei ausüben. Das Jugendamt darf also weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreiten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen (§ 114 VwGO). Ermessensfehlerhaft würde das Jugendamt etwa handeln, wenn es mit der Entscheidung Zwecke verfolgen würde, die von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt sind. Demnach sind Erwägungen, die sich außerhalb des Kinder- und Jugendhilferechts bewegen, unzulässig. Ob ein Ermessensfehler vorliegt, muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Einen Anspruch, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen, haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe allerdings nicht.

 

Rz. 17

Bedeutsam für die Auswahl des Trägers und den Umfang der Beteiligung oder Übertragung dürfte vor allem sein, um die Ausführung welcher Befugnisse es geht und inwieweit die Beteiligung und Übertragung der Wahrnehmung der öffentlichen Jugendhilfeaufgaben dient. Die Ermessensausübung erfolgt im öffentlichen Interesse. Sofern die Aufgaben sich auf obrigkeitliches Hand...

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