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Wehrpflichtgesetz

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§§ 1 - 13b Abschnitt 1 Wehrpflicht

§§ 1 - 3 Unterabschnitt 1 Umfang der Wehrpflicht

§ 1 Allgemeine Wehrpflicht

 

(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und

 

1.

ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder

 

2.

ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder

 

a)

ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder

 

b)

einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

 

(2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.

 

(3) Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt

 

1.

während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,

 

2.

ohne die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder

 

3.

aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne sie zu verlassen.

§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften

Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht

 

(1) 1Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. 2Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzubringen.

 

(2) 1Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. 2Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. 3Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. 4Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. 5Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

 

(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.

 

(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

 

(5) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.

§§ 4 - 8a Unterabschnitt 2 Wehrdienst

§ 4 Arten des Wehrdienstes

 

(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

 

1.

den Grundwehrdienst (§ 5),

 

2.

die Wehrübungen (§ 6),

 

3.

die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),

 

4.

den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),

 

5.

die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),

 

6.

die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und

 

7.

den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) 1Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. 3Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.

§ 5 Grundwehrdienst

 

(1) 1Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt

 

1.

das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

 

a)

wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,

 

b)

wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Absatz 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten,

 

c)

nach § 29 Absatz 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben,

 

d)

nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zei...

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