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Jansen, SGG § 65a Elektronische Dokumente / 2.5 Eignung (§ 65a Abs. 2 Satz 1 SGG)

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 24

Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Gesetzesbegründung erläutert dies dahin, dass das elektronische Dokument für das Gericht lesbar und bearbeitungsfähig sein muss (BT-Drs. 17/12634 S. 25). Hierfür entscheidend sind die für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten geltenden technischen Rahmenbedingungen. Sie definieren die zugelassenen Dateiformate, weitere Dateieigenschaften und andere technische Parameter (BT-Drs. 17/12634 S. 25).

 

Rz. 25

Mittels § 65a Abs. 2 Satz 2 i. d. F. des Gesetzes v. 5.10.2021 (BGBl. I S. 4607) wird die Bundesregierung ermächtigt (dazu Rz. 10a), die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen in einer Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus (BT-Drs. 19/28399 S. 33 zum insoweit inhaltsgleichen § 130a ZPO): Nach Absatz 2 muss ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Technische Rahmenbedingungen werden auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 130a Absatz 2 in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geregelt. Durch die Umformulierung soll Rechtssicherheit über die Anforderungen an elektronische Dokumente geschaffen werden. Bislang war umstritten, ob beispielsweise die entgegen § 2 Absatz 1 ERVV geltende Fassung fehlende Durchsuchbarkeit stets dazu führt, dass diese elektronischen Dokumente als nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet im Sinne des § 130a Absatz 2 Satz 1 und damit – vorbehaltlich einer Heilung nach § 130a Absatz 6 – als nicht wirksam eingegangen anzusehen sind. § 130a Absatz 2, den die ERVV näher ausgestaltet, soll gewährleisten, dass eingereichte elektronische Dokumente für das Gericht lesbar und bearbeitungsfähig sind (siehe Bundestagsdrucks...

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