Rz. 22

Gemäß Abs. 1 Satz 2 haben die Leistungsempfänger nach §§ 1 und 3 Anspruch auf Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen. Der Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen bestimmt sich nun – wie in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (analog) – nach den entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit wird im Unterschied zur vorherigen Rechtslage ein bundeseinheitlicher Leistungsanspruch festgelegt, bei dem zugleich sichergestellt ist, dass er den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet. Die Regelung gewährleistet darüber hinaus, dass während des gesamten Leistungsbezugs ein kontinuierlicher Leistungsanspruch auf Schutzimpfungen besteht. Der bundeseinheitliche und kontinuierliche Leistungsanspruch nach bekannten Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung vermindert Prüf- und Bürokratieaufwand bei der Leistungserbringung insbesondere in Fällen, in denen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 niedergelassene Ärzte tätig werden (BT-Drs. 18/6185 S. 45 f.). Der Anspruch auf Schutzimpfungen entspricht den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 20i Abs. 1 SGB V. Der Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen entspricht den Regelungen in den §§ 25, 26 SGB V. Welche Vorsorgeuntersuchungen geboten sind, folgt aus den genannten Vorschriften des SGB V. Dazu gehören insbesondere Krebsvorsorgeuntersuchungen nach § 25 Abs. 2 SGB V und Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche nach § 26 SGB V (Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 4 Rz. 62). Abs. 3 Satz 2 normiert die Pflicht der zuständigen Behörde, den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes anzubieten.

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