Rz. 5

Eine Trennung der (Verwaltungs)Gerichte von den jeweiligen Verwaltungsbehörden ist nach dem heutigen Verständnis des Grundsatzes der Gewaltenteilung selbstverständlich. Jedoch war auch unter Geltung des Grundgesetzes diese gerade für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit nicht immer gegeben. Bis zum Inkrafttreten des SGG wurden Versicherungs- und Versorgungsbehörden nicht nur als Verwaltungsbehörden tätig, sondern nahmen als Spruch- oder Beschlussbehörden Rechtsprechungsaufgaben wahr (etwa nach dem früheren Sechsten Buch der RVO). Die Trennung von Gerichten und Behörden hat aber nicht nur insoweit zu erfolgen, als Behörden keine judikative Tätigkeit übertragen werden darf. Sie beinhaltet ebenso, dass Sozialgerichten keine Verwaltungsaufgaben übertragen werden dürfen, die nicht der eigenen Gerichtsverwaltung entsprechen.

Durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderen Verfahren außergerichtlicher Konfliktbeilegung v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1577) ist mit Wirkung zum 26.7.2012 in der Sozialgerichtsbarkeit ein besonderes Verfahren eingeführt worden, in dem alle Methoden der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Mediation, Güterichterverfahren) genutzt werden können. Diese von Richtern ausgeübte Tätigkeit ist aber keine richterliche Tätigkeit im engeren Sinne, sodass das haftungsrechtliche Spruchrichterprivileg nicht greift (Berchtold/Lüdtke, SGG, § 1 Rz. 28).

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