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Jung, SGB VIII § 91 Anwendungsbereich

Dr. Dirk Zitzen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Auf die Erläuterungen zur Rechtsentwicklung des Achten Kapitels unter Nr. 1 zu § 90 wird zunächst verwiesen. Zur Kostentragung nach altem Recht waren verpflichtet der Minderjährige und seine Eltern nach § 81 Abs. 1 JWG sowie der junge Volljährige nach §§ 80 f. i. V. m. § 6 Abs. 3 und § 75a Abs. 2 JWG.

§ 91 wurde erstmals mit Wirkung v. 1.4.1993 durch Art. 1 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) neu gefasst. Durch Art. 3 § 55 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurde die Kostenbeteiligungspflicht auf den Lebenspartner erweitert. Mit Art. 1 Nr. 49 KICK v. 8.9.2005 (BGBl. I. S. 2729) wurde § 91 völlig neu gefasst (siehe auch Vorbemerkung zum Ersten und Zweiten Abschnitt des Achten Kapitels) und die Kostenbeitragspflicht insbesondere zur Entlastung der Kommunen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber dem früheren Recht wesentlich erweitert. Im Zuge des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder– und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde die Regelung unverändert beibehalten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 und 2 des § 91 bestimmen den Katalog derjenigen Leistungen und Maßnahmen, bei denen der Kostenpflichtige zu den Kosten durch die Erhebung eines Kostenbeitrages herangezogen werden kann. Der Katalog ist abschließend. Abs. 1 legt den Katalog der vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen fest, während in Abs. 2 die teilstationären Leistungen behandelt werden. Ferner legt die Vorschrift den Umfang der Kosten fest, für den eine Heranziehung erfolgen kann (Abs. 3 und 4). Schließlich bestimmt Abs. 5, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe generell die Kosten der Leistungen nach Abs. 1 und 2 unabhängig von der Erh...

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SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 91 Anwendungsbereich
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  (1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:   1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),   2. der ...

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