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Jung, SGB XII § 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 / 1 Allgemeines

Hans-Peter Jung
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Rz. 2

Die v. 1.4.2021 bis zum 31.5.2022 geltende Fassung der Norm sah die Zahlung einer einmaligen pauschalen Zusatzleistung von 150,00 EUR zum Ausgleich COVID-19-bedingter Aufwendungen innerhalb des begrenzten Zeitraums vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 vor. Zu den COVID-19-bedingten Mehraufwendungen gehören Ausgaben für Schnelltests, für Hygieneartikel, wie etwa Desinfektionsmittel, und für häusliche Freizeitgestaltung, insbesondere für Familien mit Kindern (BT/Drs. 19/26542 S. 19). Die Vorschrift normiert eine eigenständige einmalige Leistung eigener Art. Sie hat keine existenzsichernde Funktion (so zu Recht: Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 144 Rz. 13 f.). Jedenfalls ist es den Empfängern von Grundsicherungsleistungen unabhängig von der Einmalzahlung zuzumuten die Kosten für eine angemessene Anzahl von OP-Masken oder Schutzmasken des Standards FFP2 zu tragen (SG Konstanz, Beschluss v. 1.4.2021, S 3 SO 338/21 ER). Inzwischen legt die sozialgerichtliche Rechtsprechung überwiegend zugrunde, dass kein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II wegen medizinischer bzw. FFP-2-Masken besteht (vgl. die Quellenangaben bei Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 144 Rz. 15.2; insbesondere LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 23.3.2021, L 13 AS 125/21 B ER, und Blüggel, jurisPR-SozR 6/2021 Anm. 1).

Die am 23.5.2022 in Kraft getretene Fassung der Norm sieht eine weitere Einmalzahlung von 200,00 EUR zum Ausgleich Covid-19-bedingter Aufwendungen vor. Die Einmalzahlung erhalten damit erwachsene Leistungsberechtigte, deren monatlicher Regelsatz sich nach den Regelbedarfsstufen 1, 2 oder 3 bestimmt. Bei der Einmalzahlung handelt es sich um keine neue oder zusätzliche Leistung, sondern um eine die Regelbedarfe einmalig ergänzende Auszahlung. Leistungsbere...

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