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Jung, SGB VIII § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung

Dr. Dirk Zitzen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Das frühere Recht (§ 80 JWG und § 81 JWG) kannte keine generellen Regelungen zur Kostentragung für Leistungen der Jugendhilfe, sondern verwies allgemein auf die Bestimmungen des BSHG. Diese Bestimmungen kamen für eine Kostentragung nur in Betracht, soweit die in Anspruch genommenen Angebote den Hilfen zur Erziehung für Minderjährige zugeordnet werden konnten. Eine erste grundlegende Neugestaltung erfuhren die Kostenregelungen mit der Verabschiedung des KJHG 1990. Diese Regelungen wurden im Wesentlichen mit der Einordnung des KJHG in das SGB übernommen. § 90 wurde zunächst durch Art. 7 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) geändert, die Verweisung in Abs. 4 wurde den Bestimmungen des SGB XII – Sozialhilfe – angepasst. Durch Art. 1 Nr. 47 KICK wurde die Unterscheidung zwischen Beiträgen und Gebühren beseitigt und einheitlich das Begriffspaar "Teilnahme- und Kostenbeitrag" eingeführt. Die Beitragspflicht wurde auf die Leistung der Tagespflege (§ 23) ausgedehnt und die Verweisung in Abs. 1 Nr. 3 entsprechend angepasst. Mit Art. 1 Nr. 17 KiföG wurde die bisherige Unterscheidung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für den öffentlich-rechtlichen Heranziehungsanspruch aufgehoben (vgl. dazu unter Rz. 2) und die bisherige Kann-Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen wurde präzisiert. Mit Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitäts- und –Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) v. 19.12.2018 (BGBl. I S. 2696) ist mit Wirkung zum 1.8.2019 Abs. 1 Satz 2 bis 4 aufgehoben, Abs. 2 geändert und Abs. 3 und 4 neu gefasst worden. Mit der Streichung des Abs. 1 Satz 2 bis 4 sind die bisherigen Regelungen zur Staffelung der Kostenbeiträge in Abs. 1 entfallen...

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SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung
SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung

  (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten   1. der Jugendarbeit nach § 11,   2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und   3. ...

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