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Jung, AsylbLG § 5b Sonstige Maßnahmen zur Integration

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift, die bisher innerhalb des AsylbLG keine Vorläufernorm hat, wurde mit dem Integrationsgesetz v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 1.1.2017 eingeführt, während andere Teile des o. g. Gesetzes bereits zum 6.8.2016 in Kraft getreten sind.

Durch Art. 5 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (sog. Geordnete-Rückkehr-Gesetz) v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294) wurde mit Wirkung zum 21.8.2019 Abs. 1 geändert und an die Neuregelungen in § 1 Abs. 1 angepasst. Durch Art. 38 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626) wurde mit Wirkung zum 26.11.2019 Abs. 3 an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO – VO (EU) 2016/679) angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 ermächtigt die zuständige Behörde, Leistungsempfänger zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten. Abs. 2 sanktioniert die Nichtteilnahme an einem solchen Integrationskurs. Abs. 3 enthält eine bereichsspezifische Ermächtigung zur Datenverarbeitung. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften der §§ 43, 44 und 44a AufenthG zu sehen. Diese fördern die Einrichtung von Integrationskursen sowie das Recht und die Verpflichtung zur Teilnahme. Für bestimmte Leistungsberechtigte wird eine sanktionsbewehrte Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach § 43 AufenthG eingeführt, die vom BAMF durchgeführt werden. Integration kann nur als wechselseitiger Prozess gelingen. Mit dem vom Staat unterbreiteten Angebot zur Integration soll deshalb eine Verpflichtung zur eigenen Anstrengung verbunden werden, an die im Falle ihrer Verletzung Leistungseinschränkungen...

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