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Jansen, SGB IV § 75 Verpflichtungsermächtigungen

Fabian Pilzecker
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Verpflichtungsermächtigungen (VE) sind durch die Haushaltsreform 1969 mit §§ 5 und 22 HGrG zum 1.1.1970 begrifflich neu eingeführt worden (BGBl. I S. 1273). Die Übernahme in das SGB IV erfolgte mit Inkrafttreten dieses Gesetzes v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) zum 1.7.1977. Durch das Erste SGB IV-ÄndG v. 3.4.2001 (BGBl. I S. 467, in Kraft getreten am 7.4.2001) wurde § 75 Abs. 2 um Satz 2 erweitert, in dem klargestellt wird, dass es abweichend keiner VE bedarf, wenn zulasten übertragbarer Ausgaben (vgl. § 8 SVHV; Bundesagentur für Arbeit: § 77a SGB IV i. V. m. § 19 BHO) Verpflichtungen eingegangen werden sollen, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Mit der Vorschrift des § 75 sind die Rahmenregelungen nach § 22 Abs. 1 und 4 HGrG für die Träger der Sozialversicherung umgesetzt worden. Zum Geltungsbereich vgl. § 67.

2 Rechtspraxis

2.1 Verpflichtungsermächtigungen – Begriff und Verfahren (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 2

Nach der Legaldefinition berechtigen VE im Haushaltsplan den Versicherungsträger, Maßnahmen zu ergreifen, die ihn zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten. VE sind Haushaltsmittel wie die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Nicht in Anspruch genommene VE verfallen am Ende des Haushaltsjahres grundsätzlich ebenso wie nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen.

 

Rz. 3

Näheres zur Veranschlagung der VE ist für die Versicherungsträger mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 78 SGB IV) in § 6 Abs. 1 und 2 SVHV geregelt. Für die Bundesagentur gelten vergleichbare Regelungen auf der Grundlage des § 77a SGB IV i. V. m. §§ 6, 16 und 38 BHO und den Verwaltungsvorschriften dazu. VE sind danach bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zulasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden. Die Jahresbeträg...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 75 Verpflichtungsermächtigungen
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 75 Verpflichtungsermächtigungen

  (1) 1Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen), sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. 2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des ...

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