Rz. 1a

Vgl. zunächst die Vorbem. zu den §§ 67 bis 79 in Rz. 1b bis 1i.

 

Rz. 1b

Der in § 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) enthaltene Gesetzgebungsauftrag verpflichtet Bund und Länder, ihr Haushaltsrecht nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu regeln. Nach § 48 Abs. 1 HGrG ist das Gesetz auch auf die bundes- und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Damit ergab sich die Verpflichtung, das Haushaltsrecht für die Sozialversicherung entsprechend zu gestalten. Von den §§ 49 ff. HGrG, die einheitlich und unmittelbar gelten, sind für die bundes- und landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger § 52 Abs. 4 HGrG — Erteilung der für den Stabilitätsrat erforderlichen Auskünfte — und § 55 Abs. 1 HGrG — Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Rechnungshof des Bundes oder des Landes — von Bedeutung.

Bestimmend für den Dritten Titel des Vierten Abschnitts SGB IV – §§ 67 bis 79 – war der Wunsch, gemeinsame Vorschriften für die bundes- und landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger im Sozialgesetzbuch zu schaffen und die allgemeinen Haushaltsgrundsätze den Besonderheiten der Versicherungsträger anzupassen, insbesondere auch, mit deren Organisations- und Aufsichtsrecht abzustimmen. Hier sind die wichtigsten Haushaltsgrundsätze normiert, die in den Anm. zu §§ 67 ff. aufgeführt und näher erläutert sind.

Die für das Haushaltsrecht des Bundes erlassene Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist nach der Sonderregelung des § 112 Abs. 1 BHO mit Ausnahme des § 111 BHO (Prüfung durch den Bundesrechnungshof) nicht auf die bundesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände und Vereinigungen anzuwenden. Entsprechende Vorschriften enthalten auch die Länderhaushaltsordnungen für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und ihre Verbände und Vereinigungen. Demgegenüber ist nach § 77a SGB IV bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit die BHO anzuwenden, soweit im SGB IV keine vorrangigen Regelungen getroffen sind.

Mit Wirkung zum 7.4.2001 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 3.4.2001 (BGBl. I S. 467) in Kraft getreten, mit dem das Haushaltsrecht der Sozialversicherung an das bereits im Jahre 1997 geänderte HGrG angepasst wurde. So sind insbesondere Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sowie die Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung beschlossen worden (s. § 69 SGB IV).

 

Rz. 1c

Durch die Regelungen in §§ 67 bis 79 und die aufgrund der in der Verordnungsermächtigung in § 78 erlassenen Rechtsverordnungen ist das Haushalts- und Rechnungswesen für die Träger der Sozialversicherung abschließend geregelt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) nimmt hierbei eine Sonderstellung ein.

Der Haushalt der Sozialversicherungsträger durchläuft, wie im staatlichen Bereich, folgende Phasen:

  • Erstellung der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans, Aufstellung des Haushaltsplans,
  • Feststellung des Haushaltsplans,
  • ggf. Genehmigung bzw. Nichtbeanstandung durch die zuständige Behörde, soweit vorgeschrieben (siehe § 70 bis § 71 f),
  • Ausführung oder Vollzug des Haushaltsplans,
  • Rechnungsabschluss zur Rechnungslegung und Aufstellung der Jahresrechnung,
  • Rechnungsprüfung und Entlastung.

Nach § 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG) vom 8.6.1967 (BGBl. I S. 582) haben Bund und Länder bei ihren wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu beachten. Ihre Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsgrad und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen. Die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen nach § 13 Abs. 3 StabG bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ebenso die Ziele des § 1 StabG berücksichtigen. Dieser Grundsatz wurde in den Vorschriften zum Haushalts- und Rechnungswesen der Sozialversicherung aufgrund der besonderen Aufgabenstellung der einzelnen Versicherungsträger nicht verankert. Er hat für die Versicherungsträger folglich nur Bedeutung, soweit sie über das gesetzlich festgelegte Aufgabenspektrum hinaus tätig werden.

 

Rz. 1d

Die Vorschriften der §§ 67 bis 79 gelten nach § 1 für die Sozialversicherungsträger, somit also für die Träger der

  • gesetzlichen Krankenversicherung,
  • sozialen Pflegeversicherung,
  • gesetzlichen Unfallversicherung,
  • gesetzlichen Rentenversicherung.

Sie gelten damit zugleich für die nachstehenden Verbundträger, die mehrere Zweige der Sozialversicherung in sich vereinigen:

  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit dem speziell für sie geltenden § 71,
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) mit dem speziell für sie geltenden § 71d.

Träger der gesetzlichen Unf...

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