Rz. 1

§ 155 Abs. l Satz l und § 155 Abs. 2 bis 4 i. d. F. des Art. 8 Nr. 7 sind nach Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege v. 11.1.1993 (BGB1. I S. 50) zum 1.3.1993 in Kraft getreten. In Abs. l ist § 120 eingefügt worden. Ferner wurde die Vorschrift um die Abs. 2 bis 4 ergänzt. Abs. l hatte folgende Fassung: "Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. Er kann einen Berufsrichter zum Berichterstatter ernennen." Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGB1.1 S. 2144) wurde § 155 mit Wirkung zum 2.1.2002 geändert. Nach alter Rechtslage war umstritten, ob der Vorsitzende weiterhin befugt war, den Berichterstatter anhand vorweg für ein Jahr festgelegter abstrakter Kriterien zu bestimmen. Durch das sog. Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte v. 22.12.1999 (BGB1.1 S. 2598) wurde § 21g Abs. l GVG dahin geändert, dass bei einem mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörper die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Richter auf die Mitglieder verteilt werden. Dies hatte zur Folge, dass § 21g GVG als jüngeres Gesetz (Inkrafttreten am 30.12.1999) die ältere Regelung des § 155 Abs. l i. d. F. v. 1.3.1993 mangels Spezialitätsverhältnisses verdrängte (Zeihe, SGG, 11/2010, § 155 Rn. 1b). Der Gesetzgeber hat das 6. SGGÄndG genutzt, die handwerklichen Mängel des sog. Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte v. 22.12.1999 zu korrigieren. Weitere Unzulänglichkeiten in der Abfassung des § 155 hat der Gesetzgeber aus Anlass des 6. SGGÄndG nicht beseitigt und damit fortgeschrieben. Die Abs. 2 bis 4 hätten redaktionell geändert werden müssen. Wenn nämlich der Gesetzgeber nunmehr auch für § 155 davon ausgeht, dass die senatsinterne Geschäftsverteilung durch Beschluss des gesamten Spruchkörpers erfolgt (vgl. auch Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/5943 S. 27), so hätte dies auch in den Abs. 2 bis 4 deutlich gemacht werden müssen. Abs. 2 weist dem Vorsitzenden mittels gesetzlicher Kompetenzzuweisung die Zuständigkeit für bestimmte Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren zu. Diese Regelung kollidiert mit § 21g GVG. Der Vorsitzende ist nicht kraft Gesetzes zur Entscheidung befugt, sondern nur, wenn der Spruchkörper ihm die Geschäfte nach den Kriterien des § 21g Abs. 2 GVG zugewiesen hat. Die Abs. 2 bis 3 sind – korrigierend – dahin zu lesen, dass der mit den vorbereitenden Aufgaben betraute Berufsrichter entscheidet (Zeihe, SGG, § 155 Rn. 9a). Das 1. Justizmodernisierungsgesetz v. 24.8.2004 (BGB1.1 S. 2198) hat § 155 Abs. 2 in Nr. 2 und 3 dahin geändert, dass jeweils die Worte "auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt worden sind.

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