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Jansen, SGG § 121 Schluß der mündlichen Verhandlung / 2 Rechtspraxis

Roland Pierscianek
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2.1 § 121 Satz 1

 

Rz. 2

Die Schließung der mündlichen Verhandlung wird ebenso wie deren Eröffnung von dem Vorsitzenden vorgenommen. Sie ist Bestandteil der Prozessleitung, die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 allein ihm obliegt.

Die Schließung erfolgt nach genügender Erörterung der Streitsache. § 121 Satz 1 nimmt damit unmittelbar Bezug auf § 112 Abs. 2 Satz 2. Wann eine Streitsache genügend erörtert ist, wird jedoch weder in § 112 noch in § 121 geregelt. Maßstab ist der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i. S. d. Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG. Den Beteiligten muss insbesondere ausreichend Gelegenheit zu sachangemessenem Vortrag gegeben werden (vgl. Kommentierung zu § 112 Rn. 7).

Ist ein Beteiligter der Auffassung, die Streitsache sei noch nicht genügend erörtert, muss er grundsätzlich, insbesondere wenn er rechtskundig vertreten ist, dies anzeigen und die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag erbitten. Unterlässt er dies, kann er später nicht erfolgreich rügen, das Gericht habe verfahrensfehlerhaft gehandelt (vgl. BSG, Beschluss v. 9.11.1990, 2 BU 183/90, juris). Ist ein Beteiligter nicht erschienen, ist eine Erörterung der Streitsache nicht nur nicht möglich, sondern auch nicht geboten. Das Gericht kann dann jedenfalls nach einer Wartezeit von 20 Minuten die mündliche Verhandlung schließen und das Urteil verkünden (vgl. LSG NRW, Urteil v. 27.1.1993, L 11 Ka 29/92, Breithaupt 1993 S. 692 ff.).

 

Rz. 3

Dem Gesetzeswortlaut entsprechend erfolgt die Schließung der mündlichen Verhandlung durch eine Erklärung. Eine konkludente Handlung kann die Erklärung nicht ersetzen. Als prozessleitende Verfügung ist die Schließung, wie aus § 172 Abs. 2 folgt, nicht anfechtbar.

 

Rz. 4

Mit der Schließung entfällt grundsätzlich die Möglichkeit der Beteiligten, Schriftsätze einzureichen, wie § 202 SGG i. V. m. § 296...

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