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Jansen, SGG § 154 Aufschiebende Wirkung der Berufung und ... / 2.2.2.1 Beträge

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 14

Der Regelungsbereich des Abs. 2 ist darauf beschränkt, dass Beträge nachgezahlt werden. So hat eine von einem Versicherungsträger eingelegte (erfolgreiche) Berufung nur insoweit aufschiebende Wirkung, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteil nachgezahlt werden sollen. Für die Zeit nach Erlass des Urteils hat ein hierzu verurteilter Versicherungsträger die Rente (sog. Urteilsrente) zu zahlen. Wird das Ersturteil auf Berufung oder Revision aufgehoben, hat der Kläger die vorläufigen Zahlungen wieder zurückzuerstatten. Nach § 199 Abs. 2 SGG kann der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Vollstreckung aus dem Urteil durch einstweilige Anordnung aussetzen, soweit die Berufung gemäß § 154 Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung hat.

Absatz 2 erfasst nicht nur laufende Geldleistungen (§ 11 SGB I), sondern auch einmalige Erstattungen (z. B. Kostenerstattungen nach § 13 SGB V, § 18 Abs. 3 und 4 BVG). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der systematischen Auslegung (zutreffend LSG Thüringen, Beschluss v. 22.8.2000, L 6 KN 385/00 KR ER, juris).

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