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Jung, KiQuTG § 1 Weiterentwicklung der Qualität und Verb ... / 2 Rechtspraxis

Hans-Peter Jung
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Rz. 7

Abs. 1 bezeichnet es als Ziel des Gesetzes, die Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 22 Abs. 3 SGB VIII bundesweit weiter zu entwickeln und die Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu verbessern. Damit soll eine qualitativ möglichst hochwertige Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zu gewährleistet werden. Die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist ein weiteres Ziel. Die ab 1.1.2025 geltende Fassung von Abs. 1 Satz 1 betont, dass hierfür zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, die in Abs. 2 und in § 2 näher bezeichnet werden.

 

Rz. 8

Abs. 2 Satz 1 definiert den Begriff der Kindertagesbetreuung und bringt zum Ausdruck, dass dieses Gesetz sich in seinen Begrifflichkeiten, aber auch in all seinen Auswirkungen inhaltlicher und föderaler Art auf die bestehenden Regelungen des SGB VIII bezieht, sofern sie die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreffen. 

 

Rz. 9

Abs. 2 Satz 2 stellt klar, was unter Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nach § 2 zu verstehen ist. Die durch das Dritte Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung geänderte Fassung der Vorschrift stellt klar, dass zusätzlich zu den bereits laufenden Anstrengungen der Länder weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von und der Teilhabe an Angeboten der Kindertagesbetreuung ermöglicht werden sollen. Durch das Gesetz sollen somit zusätzliche Impulse für die Qualitätsentwicklung und die Verbesserung von Teilhabe gesetzt werden. Gemäß Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gehören dazu zunächst nur solche Maßnahmen i. S. v. ...

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