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Altersgrenze / 4.1 Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 5 TVöD

Prof. Dr. Klaus Hock †
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In § 33 Abs. 5 TVöD ist bestimmt, dass bei einer Weiterbeschäftigung nach Eintritt der Altersgrenze nach § 33 Abs. 1a TVöD ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen ist. Das Schriftformerfordernis ist jedoch wie auch in § 2 Abs. 1 TVöD nicht konstitutiver, sondern nur deklaratorischer Natur, ist also kein Wirksamkeitserfordernis.

Beschäftigte, die die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1a TVöD erfüllen, sind nicht vom Anwendungsbereich des TVöD – mit Ausnahmen der Kündigungsfristen – ausgenommen (vgl. § 1 Abs. 2 TVöD). Damit sind die weiteren Bestimmungen bei der Weiterbeschäftigung anzuwenden und zu beachten. Dabei ist sowohl der Abschluss eines insgesamt neuen Arbeitsvertrags (andere Arbeitszeit, andere Tätigkeiten) ebenso möglich, wie auch die Vereinbarung der Arbeitsbedingungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Es handelt sich in beiden Fällen jedoch nicht um eine bloße Verlängerung des alten Arbeitsverhältnisses, sondern um eine völlige Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses.[1]

Hinsichtlich der Stufenzuordnung ist allerdings in den Fällen der Weiterbeschäftigung im Bereich des Bundes gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 TVöD dem Beschäftigten die bisherige Stufe zuzuordnen und die bislang erworbene Stufenlaufzeit fortzuführen.

Diesselbe Rechtslage gilt auch im Bereich der VKA. Das BAG[2] hat klargestellt, dass die Regelung des § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 TVöD gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG verstößt, gesetzeswidrig und damit teilnichtig ist.[3]

Damit sind die Zeiten, die im vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnis (Altersbefristung nach § 33 Abs. 1a TVöD) in einer Stufe einer Entgeltgruppe erreicht wurden, bei der Weiterbeschäftigung zu berücksichtigen. Dies gilt selbst für Zeiten, die noch nicht zu einer höheren Stufe geführt haben (sog. Restzeiten). Auch auf die Berü...

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