Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist jeder Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Dies bedeutet, dass der Beschäftigte grundsätzlich am 1. Tag der Erkrankung, und zwar zu Arbeitsbeginn, den Arbeitgeber zu informieren hat. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit verschuldet oder unverschuldet ist. Die Mitteilung hat dabei unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mündlich, telefonisch oder ggf. per Fax oder Mail zu erfolgen, eine normale briefliche Anzeige ist verspätet. Die Mitteilung kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen, jedoch trägt der Beschäftigte das Risiko der rechtzeitigen und zutreffenden Übermittlung. Das Gleiche gilt, wenn der Beschäftigte zur Feststellung einer möglichen Erkrankung einen Arzt aufsuchen will. Auch hier ist dem Arbeitgeber bereits vor dem Arztbesuch entsprechend Mitteilung zu machen. Schreibt der Arzt den Beschäftigten krank, hat der Beschäftigte den Arbeitgeber unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Von Verlängerungen der Krankschreibung ist der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich zu informieren, auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums. Denn der Arbeitgeber soll in die Lage versetzt werden, möglichst frühzeitig Dispositionen zu treffen, wie er die ausfallende Arbeitskraft anderweitig ersetzt, um die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe zu gewährleisten. Hierfür ist es jedoch unerheblich, ob der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Aus den gleichen Gründen hat auch ein Beschäftigte, der seine Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt und deshalb ebenfalls keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, den Mitteilungs- und Nachweispflichten des § 5 EFZG nachzukommen.
Besteh...