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Arbeitszeit (BAT) / 13.4 Ruhezeit nach § 5 ArbZG

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Das ArbZG sieht erstmals für alle im Krankenhausbereich beschäftigten Arbeitnehmer gesetzliche Mindestruhezeiten nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vor. Sie müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben (§ 5 Abs. 1 ArbZG). In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann gemäß § 5 Abs. 2 ArbZG die 11-stündige Ruhezeit um bis zu eine Stunde, also auf 10 Stunden, verkürzt werden, sofern innerhalb eines Ausgleichszeitraums von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen diese Stunde durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. Diese Verlängerung auf mindestens 12 Stunden gilt auch dann, wenn die Verkürzung weniger als eine Stunde – wie z.B. nur 30 Minuten – beträgt.

Aufgrund dieser Mindestruhezeit von 10 Stunden sind Schaukeldienste im Pflegedienst nicht mehr möglich, wenn zwischen den Diensten eine Ruhezeit von weniger als 10 Stunden liegt. Endet also z.B. der Spätdienst um 21.00 Uhr, ist Arbeitsbeginn erst um 7.00 Uhr möglich.

13.4.1 Ruhezeitregelung im Bereitschaftsdienst und während der Rufbereitschaft

Da der Bereitschaftsdienst nunmehr der Arbeitszeit zugeordnet wird, ergeben sich hier entgegen der früheren Rechtslage keine Besonderheiten mehr. Im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit - gleich ob Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst - muss sich eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 bzw. nach § 5 Abs. 2 ArbZG von mindestens 10 Stunden in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen anschließen. Auch ergibt sich aus der Formulierung "nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit", dass auch bei einer tariflichen abweichenden Regelung nach § 7 ArbZG die absolute zeitliche Höchstgrenze eines Bereitschaftsdienstes 24 Stunden beträgt...

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