Die Zeitzuschläge betragen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD bei Feiertagsarbeit

 
  • ohne Freizeitausgleich
135 %,
  • mit Freizeitausgleich
 35 %

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.[1]

Der Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD besteht darin, den Beschäftigten bei Feiertagsarbeit möglichst einen Freizeitausgleich durch Freistellung an einem Werktag bzw. durch entsprechende Verkürzung der Wochenarbeitszeit zu gewähren. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall (nur) 35 %, weil im Ergebnis keine zusätzliche Arbeit geleistet wird. Nur wenn dem Beschäftigten ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden kann, er also im Ergebnis zusätzliche Arbeit erbringt, ergibt sich ein Aufschlag von - konsequent – 135 %.[2]

 
Hinweis

Der bis 30.9.2005 gültige Zeitzuschlag für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, i. H. v. 150 % bzw. 50 %.[3] wurde nicht in den TVöD übernommen, sodass auch hier der Zuschlag 135 bzw. 35 % beträgt.

Wird Freizeitausgleich gewährt, steht für Arbeit an einem auf einen Sonntag fallenden Feiertag ein Zeitzuschlag in Höhe von 35 % zu. Dass es sich bei der Sonntagsarbeit zugleich um Feiertagsarbeit handelt, begründet keinen Anspruch auf einen weiteren Freizeitausgleich oder stattdessen auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 135 %.[4]

Wie oben (Freizeitausgleich für Feiertage) dargestellt, ist bei Feiertagsarbeit grundsätzlich Freizeitausgleich zu gewähren. Soweit ausnahmsweise – z. B. in Krankenhäusern oder sonstigen Pflege- oder Betreuungseinrichtungen – Freizeitausgleich nicht erteilt wird, bestimmt die Protokollerklärung Satz 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchst. d TVöD:

Zitat

Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 % gezahlt.

Dies bedeutet, dass für die Feiertagsarbeit – wenn Freizeitausgleich nicht gewährt wird – höchstens folgende Entgeltbestandteile zu zahlen sind:

  • das monatliche Entgelt, das ohne Rücksicht auf die Anzahl der Feiertage festgesetzt wird (= 100 % des auf einen Tag entfallenden Entgelts) zzgl.
  • 100 % als Entgelt für die am Feiertag tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zzgl.
  • Feiertagszeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD i. H. v. 35 %.

Zu entscheiden ist, ob neben dem Zuschlag i. H. v. 235 % weitere Zuschläge – z. B. für Nachtarbeit oder Überstunden – zustehen können.

 
Hinweis

Zeitzuschläge für Überstunden oder Nachtarbeit stehen dem Beschäftigten grundsätzlich neben den Sonntags- und Feiertagszuschlägen zu (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD). Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD regelt jedoch abschließend, dass als "Entgelt" für Feiertagsarbeit "höchstens" 235 % gezahlt werden. Damit besteht – selbst wenn der Beschäftigte am Feiertag bei Nacht Überstunden leistet – kein zusätzlicher Anspruch auf Überstunden- oder sonstige Zeitzuschläge!

 

Kritik:

Leider ist die Tarifregelung nicht eindeutig. Es besteht ein gewisses Prozessrisiko, weil die Protokollerklärung (nur) als Protokollerklärung zu Buchst. d – Feiertagszuschläge – benannt und nicht ausdrücklich auf den gesamten § 8 Abs. 1 TVöD bezogen ist.

Auch ist formuliert, dass als "Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des … Tabellenentgelts" höchstens 235 % gezahlt werden. Hier hätte sich der Klarheit halber die Formulierung "Entgelt einschließlich der Zeitzuschläge" angeboten, um zu verdeutlichen, dass sämtliche Zeitzuschläge – auch diejenigen für Nachtarbeit und Überstunden – durch die insgesamt maximal 235 % abgedeckt sind.

Dennoch ist die Protokollerklärung wie oben geschildert als abschließende Entgeltregelung für die Feiertagsarbeit zu werten. Bei anderer Auslegung hätte die Protokollerklärung keinen materiell-rechtlichen Inhalt, da die 235 % bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich ohnehin zustehen. Letztlich bleibt jedoch auch hier die Entwicklung in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung abzuwarten.

[1] Bezüglich der Einzelheiten zur Berechnung des Stundenentgelts wird verwiesen auf die Ausführungen in Zuschläge.
[2] Hessisches LAG, Urteil v. 17.5.2011, 19 Sa 1573/10 im Anschluss an BAG, Urteil v. 9.7.2008, 5 AZR 902/07, Rn. 22.
[4] BAG, Urteil v. 25.6.1998, 6 AZR 664/96 zur früheren Tarifregelung in §§ 15 Abs. 6, 27 Abs. 1 Buchst. c MTL II.

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