Die Zeitzuschläge betragen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD bei Feiertagsarbeit
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Der Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD besteht darin, den Beschäftigten bei Feiertagsarbeit möglichst einen Freizeitausgleich durch Freistellung an einem Werktag bzw. durch entsprechende Verkürzung der Wochenarbeitszeit zu gewähren. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall (nur) 35 %, weil im Ergebnis keine zusätzliche Arbeit geleistet wird. Nur wenn dem Beschäftigten ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden kann, er also im Ergebnis zusätzliche Arbeit erbringt, ergibt sich ein Aufschlag von – konsequent – 135 %.
Der bis 30.9.2005 gültige Zeitzuschlag für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, i. H. v. 150 % bzw. 50 %. wurde nicht in den TVöD übernommen, sodass auch hier der Zuschlag 135 bzw. 35 % beträgt.
Wird Freizeitausgleich gewährt, steht für Arbeit an einem auf einen Sonntag fallenden Feiertag ein Zeitzuschlag in Höhe von 35 % zu. Dass es sich bei der Sonntagsarbeit zugleich um Feiertagsarbeit handelt, begründet keinen Anspruch auf einen weiteren Freizeitausgleich oder stattdessen auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 135 %.
Wie oben (Freizeitausgleich für Feiertage) dargestellt, ist bei Feiertagsarbeit grundsätzlich Freizeitausgleich zu gewähren. Soweit ausnahmsweise – z. B. in Krankenhäusern oder sonstigen Pflege- oder Betreuungseinrichtungen – Freizeitausgleich nicht erteilt wird, bestimmt die Protokollerklärung Satz 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchst. d TVöD:
Zitat
Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabell...