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Entgelt / 4.1.1 Stufenlaufzeitverkürzung

Justus Steinbömer
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Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD ist eine Verkürzung der Stufenlaufzeit (also das schnellere Erreichen einer höheren Stufe innerhalb einer Entgeltgruppe) möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Um die für den Stufenaufstieg in den Entwicklungsstufen erforderliche Zeit verkürzen zu können, müssen die Leistungen des Beschäftigten erheblich über dem Durchschnitt liegen. Es reicht mithin nicht aus, nur gute Arbeit zu leisten, die Leistung muss sich vielmehr messbar abheben. Sofern die Leistungen konkret messbar sind, kann bei einem Abweichen um mehr als 10 % vom Durchschnitt davon ausgegangen werden, dass erheblich überdurchschnittliche Leistungen vorliegen. In diesem Fall kann die Stufenlaufzeit (vgl. § 16 TVöD) abgekürzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte ist seit dem 1.10.2020 der Stufe 3 zugeordnet. Der Beschäftigte erbringt Leistungen, welche erheblich über dem Durchschnitt liegen. Der Arbeitgeber nimmt daraufhin eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in Stufe 3 auf 1 Jahr (statt 3 Jahre) vor. Der Beschäftigte erhält somit schon ab dem 1.10.2021 die Stufe 4. Zum 1.10.2025 wird entsprechend der Stufenlaufzeit in Stufe 4 (4 Jahre) die Stufe 5 erreicht.

Anmerkung: Wäre keine Verkürzung der Stufenlaufzeit erfolgt, würde der Beschäftigte erst zum 1.10.2023 die Stufe 4 und erst zum 1.10.2027 die Stufe 5 erreichen.

Die Stufenlaufzeitverkürzung ist eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers, da § 17 Abs. 2 TVöD als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist. Beschäftigte haben daher keinen Rechtsanspruch auf eine Stufenlaufzeitverkürzung, selbst wenn ihre Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen. § 17 Abs. 2 TVöD steckt nur den Rahmen ab, innerhalb dessen der Arbeitgeber sein ihm tariflich eröffnetes Ermessen und das damit verbundene Leistungsbestimmungsrecht wahrnehme...

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