Um die für den Stufenaufstieg in den Entwicklungsstufen erforderliche Zeit verkürzen zu können, müssen die Leistungen des Beschäftigten erheblich über dem Durchschnitt liegen. Sofern die Leistungen konkret messbar sind, kann bei einem Abweichen um mehr als 10 % vom Durchschnitt davon ausgegangen werden, dass erheblich überdurchschnittliche Leistungen vorliegen. In diesem Fall kann die Stufenlaufzeit (vgl. § 16 TVöD) abgekürzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte ist seit dem 1.10.2020 der Stufe 3 zugeordnet. Der Beschäftigte erbringt Leistungen, welche erheblich über dem Durchschnitt liegen. Der Arbeitgeber nimmt daraufhin eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in Stufe 3 auf 1 Jahr (statt 3 Jahre) vor. Der Beschäftigte erhält somit schon ab dem 1.10.2021 die Stufe 4. Zum 1.10.2025 wird entsprechend der Stufenlaufzeit in Stufe 4 (4 Jahre) die Stufe 5 erreicht.

Anmerkung: Wäre keine Verkürzung der Stufenlaufzeit erfolgt, würde der Beschäftigte erst zum 1.10.2023 die Stufe 4 und erst zum 1.10.2027 die Stufe 5 erreichen.

§ 17 TVöD enthält keine Vorgaben oder Einschränkungen zur Stufenverkürzung. Theoretisch könnte damit bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung eine Stufe sogar übersprungen (Stufenlaufzeit Null) werden. Allerdings nur theoretisch, denn das komplette Überspringen einer Stufe dürfte angesichts der Stufenlaufzeiten, die regulär mindestens 3 Jahre betragen, kaum mit dem Wort "Verkürzung" in Einklang zu bringen sein. Überdies sind in diesem Zusammenhang auch die finanziellen Vorteile, die mit dem beschleunigten Stufenaufstieg verbunden sind und die sich dauerhaft auswirken sowie die weitere Personalentwicklungsperspektive (siehe Satz 2 der PE zu § 17 Abs. 2 TVöD) zu beachten. Insoweit wird empfohlen, die Stufenlaufzeit grundsätzlich nicht um mehr als die Hälfte der regulären Laufzeit zu verkürzen. Für eine erneute Stufenlaufzeitverkürzung nach Erreichen der nächsthöheren Entwicklungsstufe bedarf es einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen (Feststellung erheblich überdurchschnittlicher Leistung) sowie einer Ermessensentscheidung des Arbeitgebers.

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