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BAT-Ost

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Informationen über diesen Tarifvertrag

BAT-Ost

Datum: 10. Dezember 1990

BAT-Ost

1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts

- Manteltarifrechtliche Vorschriften -

(zuletzt geändert durch den 13. Änderungs-TV zum BAT-O vom 31. Januar 2003

Vom 10. Dezember 1990

(BAT-O)

sowie durch den Euro-TV vom 30. Oktober 2001)

§§ 1 - 3 I. Geltungsbereich (§§ 1 bis 3 BAT)

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer

a) des Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens,

b) der Länder und der sonstigen Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören,

c) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind.

(2) Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, daß sie als Angestellte nach diesem Tarifvertrag beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b) aufgeführt ist.

Protokollnotiz:

Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Angestellte" umfaßt auch weibliche Angestellte.

§ 1a Besonderer Geltungsbereich

Soweit in Betrieben für Arbeitnehmer

a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),

b) ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,

gilt, ersetzt dieser den BAT-O.

§ 2 Sonderregelungen

Für Angestellte

a) in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,

b) in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelung 2 a fallen,

c) als Ärzte und als Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2 a und 2 b genannten Anstalten und Heimen,

d)

e) I) im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

II) die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich

des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt werden,

III) in Bundeswehrkrankenhäusern,

f) auf Schiffen und schwimmenden Geräten mit Ausnahme der Angestellten auf Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswehr und auf seegehenden Schiffen des Deutschen Hydrographischen Instituts sowie der Besatzungen der Feuerschiffe,

g) auf seegehenden Schiffen des Deutschen Hydrographischen Instituts,

h)

i) im Wetterdienst,

j)

k) an Theatern und Bühnen,

l) I) als Lehrkräfte,

II) als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA,

m) als Bibliothekare an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) und an staatlichen Büchereistellen,

n) im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind,

o) in Kernforschungseinrichtungen,

p) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben,

q) im forstlichen Außendienst,

r) als Hausmeister,

s)

t) in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke) und in Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung),

u) in Nahverkehrsbetrieben ,

v) in Flughafenbetrieben,

w)

x) im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,

y)

z) des Bundesgrenzschutzes und der Beschaffungsstelle des Bundesministeriums des Innern,

gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des Tarifvertrages.

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Angestellte in Gaststätten und Hotels,

b) Angestellte, die als ortsansässige Kräfte von deutschen Dienststellen im Ausland angestellt werden, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,

c) künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusiker, (Protokollnotiz)

d) Angestellte,

aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach §§ 19 und 20 BSHG verrichten oder

bb) für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden,

e)

f) Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zweck ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,

g) Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,

h)

i) leitende Ärzte (Chefärzte), Kurdirektoren, Werksdirektoren und sonstige vergleichbare leitende Angestellte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden,

k)

l) Angestellte in Erwerbszwecken dienenden Landwirtschafts-, Weinbau- und Obstbaubetrieben einschließlich ihrer Nebenbetriebe; Angestellte in anderen Landwirtschafts-, Weinbau- und Obstbaubetrieben einschließlich ihrer Nebenbetriebe, wenn ein Teil der Vergütung aus Sachbezügen besteht (Deputat),

m) Angestellte auf Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsschiffen einschließlich der Ärzte und Heilgehilfen, jedoch ohne die auf diesen Fahrzeugen eingesetzten Angestellten des De...

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