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Jahressonderzahlung / 4.4 Anspruch bei länger andauernder Krankheit

Jutta Schwerdle
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Die Jahressonderzahlung wird grundsätzlich auch an arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte gezahlt. Eine länger andauernde Krankheit kann jedoch zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung führen.

Eine Verminderung der Jahressonderzahlung unterbleibt für Kalendermonate,

  • in denen der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 hat (bis zur Dauer von 6 Wochen), die Entgeltfortzahlung ist "monatliches Entgelt" i. S. d. § 20 Abs. 2,
  • in denen dem Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wurde (§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2).
 
Praxis-Beispiel

Eine Mitarbeiterin mit einer Beschäftigungszeit von 1½ Jahren ist vom 3.5. bis 1.8. (= 13 Wochen) arbeitsunfähig krank. Für die Dauer der Erkrankung besteht zunächst Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zum 13.6. (= 6 Wochen), anschließend bis zum Ende der 13. Krankheitswoche Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2.

Die Jahressonderzahlung wird nicht gekürzt. Die Mitarbeiterin hat für den 1.8. noch Anspruch auf Krankengeldzuschuss, sodass in allen Kalendermonaten mindestens für einen Tag Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss geleistet wurde.

 
Praxis-Tipp

Eine Kürzung der Jahressonderzahlung tritt erst ein, wenn eine Krankheit über den Ablauf des Bezugszeitraums für die Entgeltfortzahlung (bis zur Dauer von 6 Wochen) und den Krankengeldzuschuss hinausgeht. Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss stehen – je nach Dauer der Beschäftigungszeit des Mitarbeiters – längstens bis zum Ende der 13. bzw. 39. Krankheitswoche zu (§ 22).

Ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Entgeltfortzahlung (inklusive Krankengeldzuschuss) verpflichtet, wird die Jahressonderzahlung um 1/12 fü...

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