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Bundesangestelltentarifvertrag

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Bundesangestelltentarifvertrag

Nummer: BAT

Datum: 23. Februar 1961

Bundesangestelltentarifvertrag

Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)

vom 23. Februar 1961

i.d.F des 78. TV zur Änderung des BAT vom 31. Januar 2003

§§ 1 - 3 I. Geltungsbereich (§§ 1 bis 3 BAT)

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer

a) des Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens,

b) der Länder und der sonstigen Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören, sowie der Stadtgemeinde Bremen,

c) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, die in einer der Rentenversicherung der Angestellte unterliegenden Beschäftigung tätig sind. (Angestellte).

(2) Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, daß sie als Angestellte nach diesem Tarifvertrag beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b) aufgeführt ist.

Protokollerklärung:

Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Angestellte" umfaßt auch weibliche Angestellte.

§ 1a Besonderer Geltungsbereich

Soweit in Betrieben für Arbeitnehmer

a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)

b) ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,

c) der Tarifvertrag Wasserwirtschaft Nordrhein-Westfalen

gilt, ersetzt dieser Tarifvertrag den BAT.

§ 2 Sonderregelungen

Für Angestellte
a) in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,
b) in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelungen 2a fallen,
c) als Ärzte und als Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2a und 2b genannten Anstalten und Heimen,
d) die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind,
e) I. im Bereich des B...

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