Die Entgeltumwandlung kann auf verschiedene Arten – sog. Durchführungswege – vollzogen werden. Als Durchführungswege kommen in Betracht:

  • Pensionskasse,
  • Pensionsfonds,
  • Direktversicherung,
  • Direktzusage und
  • Unterstützungskasse.

Der Arbeitgeber legt einseitig den Durchführungsweg fest und entscheidet auch über den Anbieter. Durch den Tarifvertrag im kommunalen öffentlichen Dienst sind als Anbieter genannt:

  • die Zusatzversorgungskassen,
  • die Sparkassen-Finanzgruppe und
  • Kommunalversicherer.

Im Bereich von Bund und Ländern kann die Entgeltumwandlung nur bei der VBL durchgeführt werden. Sie bietet die Durchführungswege Pensionskasse und Pensionsfonds an.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 15.7.2010 (Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland) entschieden, dass die Bundesrepublik gegen europäisches Vergaberecht verstoßen hat, soweit Verträge über Dienstleistungen der betrieblichen Altersversorgung durch kommunale Behörden oder Betriebe ohne Ausschreibung direkt an in § 6 des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) genannten Anbieter vergeben wurden (zu Weiterem siehe 2)

Die Zusatzversorgungskassen sind Pensionskassen. Damit werden im Folgenden nur die Voraussetzungen für eine Versicherung bei einer Pensionskasse beschrieben.

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