Bei der Personalgestellung, die in den Tarifvertrag aufgenommen wurde, handelt es sich um ein Instrument, das mit Inkrafttreten des TVöD erstmals ausdrücklich tarifvertraglich geregelt, jedoch in der Vergangenheit gerade in der öffentlichen Verwaltung häufig einzelvertraglich eingesetzt wurde. Der wesentliche Unterschied zum früheren Zustand besteht in der Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Während vor Aufnahme in den Tariftext die Personalgestellung lediglich als einvernehmliche Regelung, also nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers, durchsetzbar war, besteht nun unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit einer einseitigen Regelung. Es geht also um eine Erweiterung des allgemeinen Direktionsrechts nach § 106 GewO.

Die Protokollerklärung zu Abs. 3 definiert die Personalgestellung als – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten.

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