3.7.2.1 Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 4a Satz 3, Abs. 4a.1 Satz 3 TVöD
Bei Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit in der jeweiligen Stufe der höheren Entgeltgruppe immer neu mit dem Tag der Höhergruppierung (zu den Ausnahmen bei stufengleicher Höhergruppierung Ziff. 3.7.1.3.2). Dies gilt sowohl bei der stufengleichen Höhergruppierung (hierzu ZIff. 3.7.1.3) als auch der betragsmäßigen Höhergruppierung (hierzu Ziff. 3.7.1.1.). Erfolgt die Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit (§ 14 TVöD), begann die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe gem. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD dennoch erst mit dem Tag der Höhergruppierung. Die Zeiten, welche während der Dauer der vorübergehenden Übertragung erreicht wurden, blieben für die Höhergruppierung unberücksichtigt, auch wenn während der vorübergehenden Übertragung dieselbe Tätigkeit verrichtet wurde.
Dies wurde mit Änderungsvereinbarung Nr. 14 zum TVöD vom 14.8.2019 (Tarifpflege) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.
3.7.2.2 Anwendung der Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1
Wird einem Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an eine zunächst nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 14 TVöD die gleiche Tätigkeit auf Dauer übertragen, wird er hinsichtlich der Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung seit dem 1.1.2020 fiktiv so gestellt, als sei die Höhergruppierung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem erstmals die höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen worden war (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4, 4a und 4a.1 TVöD-V). Hierdurch sollen etwaige, sich ggf. aus der erst später erfolgten dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ergebende Nachteile bei der Stufenzuordnung ausgeschlossen werden.
Damit die Protokollerklärung ihre Wirkung entfaltet, muss die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit beendet werden; dem...