Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD ist wirksam
Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus, deren Trägerin und einzige Gesellschafterin eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Sie besitzt keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Das Arbeitsverhältnis mit dem klagenden Arbeitnehmer bestimmte sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für kommunale Arbeitgeber geltenden Fassung.
Arbeitsverhältnis wurde zwischenzeitlich einvernehmlich beendet
Im Juni 2018 gliederte die Beklagte verschiedene Aufgabenbereiche, zu denen auch der Arbeitsplatz des Klägers gehörte, auf eine neu gegründete Service GmbH aus. Die Ausgliederung führte zu einem Betriebsteilübergang. Der Kläger widersprach nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH. Seit Juni 2018 erbrachte er zwar auf Verlangen der Arbeitgeberin seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Wege der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD bei der Service GmbH, jedoch war er auch mit der dauerhaften Personalgestellung nicht einverstanden und klagte hiergegen. Zum 31.12.2021 beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis schließlich einvernehmlich, stritten jedoch weiterhin über die Rechtmäßigkeit der bis dahin bestehenden Personalgestellung.
EuGH urteilte über Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Bereits im Juni 2021 - als das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestand - setzte das BAG das Verfahren aus und legte dem EuGH unter anderem die Frage vor, ob die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD (sowie nach der gleichlautenden Regelung in § 4 Abs. 3 TV-L) unter den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fällt. Mit Urteil vom 22.6.2023 entschied der EuGH, dass die europäische Leiharbeitsrichtlinie nicht für Dauerarbeitsverhältnisse gilt. Wenn Beschäftigte aufgrund einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L bei einem Dritten arbeiten, liegt also keine Leiharbeit vor, da es an der erforderlichen Absicht des Arbeitgebers an der nur vorübergehenden Zurverfügungstellung des betreffenden Arbeitnehmers fehlt.
BAG weist Klage ab
Mit Urteil vom 25.1.2024 wies das BAG nun die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personalgestellung ab. Dabei führte das BAG zunächst aus, dass auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Klage bereits unzulässig geworden ist. Dem Arbeitnehmer fehlt es seither in dem konkreten Fall an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, da sich für ihn aus der Entscheidung keinerlei Auswirkungen für die Gegenwart oder Zukunft mehr ergeben.
Gleichwohl wies das BAG in der Entscheidung allerdings darauf hin, dass die streitige Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD auch nach nationalem Recht wirksam war. Eine vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erfasste Arbeitnehmerüberlassung liegt bei einer solchen Personalgestellung auf Grund der in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG normierten Bereichsausnahme für den öffentlichen Dienst nicht vor. Diese Ausnahme stellt auch keinen Verstoß gegen den von Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Gleichheitssatz dar, wie das BAG betont: Bei der Personalgestellung gehe es nämlich nicht darum, mit einer dauerhaften Verleihung das Verbot von Ketteneinsätzen zu umgehen, sondern dem Arbeitnehmer soll vielmehr dauerhaft die Sicherheit seines an sich verlorenen Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst erhalten bleiben.
(BAG, Urteil v. 25.1.2024, 6 AZR 390/20)
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