Erkrankung eines Polizisten an Hautkrebs ist keine Berufskrankheit
Ein ehemaliger Polizist klagte auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit. Er begründete seine Klage damit, dass er während seiner nahezu 46-jährigen Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt gewesen sei, ohne dass sein Dienstherr ihm Mittel zum UV-Schutz zur Verfügung gestellt oder auch nur auf die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen hingewiesen habe. Infolgedessen leide er unter Hautkrebs am Kopf, im Gesicht und an den Unterarmen.
Erkrankung an Hautkrebs ist keine Berufskrankheit
Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat die Ablehnung der Anerkennung als Berufskrankheit durch das LKA NRW bestätigt.
Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfall als nicht erfüllt an. Erforderlich ist im Fall von durch UV-Strahlung ausgelöstem Hautkrebs, dass der betroffene Beamte bei der Ausübung seiner Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist, d.h. das Erkrankungsrisiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit in entscheidendem Maß höher als das der Allgemeinbevölkerung ist. Davon kann bei Polizeibeamten im Außendienst nicht die Rede sein. Polizisten bewegen sich im Außendienst in unterschiedlichen örtlichen Begebenheiten und nicht nur bei strahlendem Sonnenschein im Freien. Zudem gibt es keine Referenzfälle, obwohl das Thema Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits seit Jahrzehnten bekannt ist.
Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
(VG Aachen, Urteil v. 15.4.2024, 1 K 2399/23)
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