Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren
Rechtsfrage
Ist ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO an den zur Entscheidung berufenen Spruchkörper oder an die Behördenleitung zu richten?
Sachverhalt: Klageverfahren gegen das Finanzamt (FA) wegen Auskunft
Die Klägerin führt vor dem Finanzgericht ein Klageverfahren gegen das Finanzamt (FA) wegen Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte sie Akteneinsicht gemäß § 78 FGO und Auskunft nach Art. 15 DSGVO.
Nach Gewährung der Akteneinsicht hat das Finanzgericht den Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Klägerin hat das Finanzgericht nicht abgeholfen.
Entscheidung: Kein Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Spruchkörper
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist gemäß § 128 FGO statthaft. Danach steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist (§ 128 Abs. 1 FGO).
Beschwerdefähig sind danach Entscheidungen der Finanzgerichte, die im Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit ergangen sind. Dies ist der Fall. Die Klägerin macht einen Auskunftsanspruch als prozessuales Recht im finanzgerichtlichen Verfahren geltend. Die Entscheidung darüber, ob ein solches prozessuales Recht tatsächlich besteht, ist Bestandteil der rechtsprechenden Tätigkeit.
Beschwerde ist unbegründet
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Spruchkörper zusteht.
Kein Antrag auf Akteneinsicht
Das Finanzgericht hat den Antrag zu Recht nicht in einen Antrag auf Akteneinsicht umgedeutet. Akteneinsicht auf Grundlage des § 78 Abs. 1 FGO hat die Klägerin bereits genommen.
Kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Spruchkörper in einem anhängigen Klageverfahren ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus Art. 15 DSGVO.
Auskunftsanspruch gegenüber dem Verantwortlichen
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die im Einzelnen aufgezählten Informationen. Der Auskunftsanspruch richtet sich also gegen den Verantwortlichen. Dies ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Auskunftsanspruch gegenüber der Behördenleitung
Abzustellen ist auf die jeweilige datenverarbeitende rechtliche Einheit. So richtet sich ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht gegen den zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufenen Spruchkörper, sondern gegen die Behördenleitung als Datenverantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
Hinweis: Keine Zurückweisung des Auskunftsersuchens wegen unverhältnismäßigen Aufwands
Mit Urteil v. 14.1.2025, IX R 25/22 (BFH/NV 2025, 543) hat der BFH klargestellt, dass der Verantwortliche dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht entgegenhalten kann, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Ein Auskunftsbegehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise zeitlicher Hinsicht zu beschränken.
BFH, Beschluss v. 30.5.2025, IX B 19/25; veröffentlicht am 20.6.2025
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