Squeeze-Out im Aktienrecht: Zur Bestellung von Sachverständigen im Spruchverfahren
Ein Aktionär, dem 95% der Anteile an einer Aktiengesellschaft gehören, hat gem. § 327a AktG die Möglichkeit, die übrigen Aktionäre aus der Gesellschaft zu drängen, indem die Hauptversammlung auf sein Verlangen die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ihn, den Hauptaktionär, beschließt. Dieses Verfahren wird auch als "Squeeze-Out" bezeichnet. Erfolgreiche Squeeze-Outs fanden beispielsweise bei der Brauerei Radeberger und dem Schreibwarenhersteller Pelikan statt. Der Gesetzgeber trägt damit der Tatsache Rechnung, dass kleine Minderheiten die Leitung einer Aktiengesellschaft unverhältnismäßig verteuern können, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der jährlichen Hauptversammlung sowie das Auskunfts- und das Anfechtungsrecht der Aktionäre.
Kleinaktionäre, die im Rahmen eines Squeeze-Out aus der Aktiengesellschaft herausgedrängt werden, haben Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des tatsächlichen Werts ihrer Aktien. Die Höhe der Abfindung wird nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen bemessen, in der gesellschaftsrechtlichen Praxis nahezu ausschließlich unter Anwendung des Ertragswertverfahrens nach IDW-Standard. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften stellt der Börsenkurs die Untergrenze des Abfindungsanspruchs dar.
Angemessenheit der Abfindung
Die Angemessenheit der Abfindung wird durch einen sachverständigen Prüfer, in der Regel eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beurteilt, und zwar noch vor der Einberufung der Hauptversammlung, in der über den Squeeze-Out beschlossen werden soll (§ 327c Abs. 2 AktG). Zuständig für die Auswahl und Bestellung des Prüfers ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Der Prüfungsbericht muss sich dazu äußern, ob die der Hauptversammlung vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. Dabei ist insbesondere anzugeben, (a) nach welchen Methoden de Abfindung ermittelt wurde und (b) aus welchen Gründen diese Methode angemessen ist. Der Prüfungsbericht muss von der Einberufung der Hauptversammlung an den Aktionären zur Einsicht vorliegen (§ 327c AktG).
Anfechtung des Beschlusses des Squeeze-Out
Der Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, also den Squeeze-Out beschließt, kann nicht mit der Begründung angefochten werden, die festgelegte Abfindung sei nicht angemessen. Den Minderheitsaktionären steht lediglich das Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur Verfügung, in dem dann das Gericht die Höhe der Abfindung verbindlich festlegt. Zuständig ist das für den Gericht der Gesellschaft zuständige Landgericht. Antragsberechtigt ist jeder ausgeschiedene Aktionär; Antragsgegner ist der Hauptaktionär (§§ 3, 5 SpruchG). Erforderlich sind konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Abfindung oder die zugrunde liegende Unternehmensbewertung (§ 4 Abs. 2 SpruchG). Das Gericht prüft also nicht die Angemessenheit der Abfindung von Grund auf neu, sondern geht nur – im Rahmen einer Plausibilitäts- und Rechtskontrolle – schlüssigen und konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung nach.
Das Spruchverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Deshalb ermittelt das Gericht den Sachverhalt – auf entsprechende konkrete Einwendungen hin – von Amts wegen. In diesem Rahmen kann das Gericht einen Sachverständigen bestellen.
Der Fall des OLG Düsseldorf
Der vom OLG Düsseldorf entschiedene Fall betraf ein Spruchverfahren im Anschluss an einen Squeeze-Out. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem LG Dortmund wurde die sachverständige Prüferin, die die Angemessenheit der Abfindung im Rahmen des Squeeze-Out-Verfahrens geprüft und bestätigt hatte, mündlich angehört. Zudem hatte die Prüferin zur Vorbereitung der Anhörung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die sie im Anschluss an die Anhörung noch ergänzte. Die Minderheitsaktionäre waren der Ansicht, das Landgericht hätte sich darauf nicht beschränken dürfen, sondern ein Gutachten eines weiteren unabhängigen Sachverständigen einholen müssen, um die Höhe der angemessenen Barabfindung bestimmen zu können.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Landgerichts; die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich. Das von dem sachverständigen Prüfer im Rahmen des Squeeze-Out-Verfahrens vorgelegte Bewertungsgutachten bietet – so das OLG Düsseldorf - eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Bestimmung des Unternehmenswerts, wenn es auf sachgerechten sowie in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Praxis gebräuchlichen Methoden beruht. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts im Spruchverfahren, eine im Unternehmenswertgutachten angewandte vertretbare Methode durch eine andere, ebenfalls vertretbare Methode zu ersetzen.
Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen kommt im Spruchverfahren nur in Betracht, wenn trotz erfolgter Anhörung des sachverständigen Prüfers noch Aufklärungsbedarf besteht und diese Aufklärung (nur) von einem weiteren Sachverständigengutachten zu erwarten ist. Gelangt das Gericht dagegen auf Grundlage des Prüfungsberichts sowie der Anhörung des sachverständigen Prüfers zu der Überzeugung, dass das Bewertungsgutachten auf anerkannten und gebräuchlichen Methoden beruht und diese zutreffend angewandt wurden, besteht kein Anlass für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Vielmehr kann die Bestimmung des Unternehmenswertes dann auf Grundlage des ursprünglichen Bewertungsgutachtens und des Berichts des sachverständigen Prüfers vorgenommen werden.
Da nach Ansicht des OLG Düsseldorf das ursprüngliche Bewertungsgutachten diesen Anforderungen genügte und kein weiterer Aufklärungsbedarf bestand, lehnte es die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ab.
Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist zu begrüßen. Sie führt zu einer Beschleunigung des Spruchverfahrens im Anschluss an einen Squeeze-Out. In aller Regel wird nämlich kein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten zur Bewertung der Aktien erforderlich sein. Das ist auch sachgerecht, weil bereits der erste sachverständige Prüfer gerichtlich ausgewählt wird und dadurch seine Unabhängigkeit gewährleistet ist. Ein weiteres Sachverständigengutachten im Spruchverfahren ist nur erforderlich, wenn bestimmte Punkte im früheren Prüfungsbericht offengeblieben sind oder wenn das ursprüngliche Bewertungsgutachten an methodischen Fehlern leidet.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.5.2022 , 26 W 3/21
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