Aktiengesellschaft











Aktienkurse in Zeitung, Prozentzeichen
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Rechtsfolge verbotener Einlagenrückgewähr

Aktionären dürfen Einlagen nicht zurückgewährt werden (§57 AktG). Ein Verstoß führt nach einer neuen Entscheidung des OLG München aber nicht zur Nichtigkeit des Geschäfts und damit zu Rückgewähransprüchen der Gesellschaft wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Einen Rückgewähranspruch hat die AG nur aus § 62 AktG. Dieser Anspruch verjährt jedoch in 10 Jahren ab dem Empfang der Leistung (§62 Abs. 3 Satz 1 AktG).