Die Absenkung der Beteiligungsquote von 10 % auf 1 % verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatzmehr
Mit Beschluss vom 31.5.2012 hat das im Enforcement-Verfahren zuständige OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass bei einer börsennotierten AG mit Alleinvorstand auch bei Existenz eines Opt-out-Beschlusses ein vollständiger Verzicht auf die Angabe der Gesamtbezüge des Vorstands fehlerhaft ist.mehr
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In einem Prozess zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein früheres Vorstandsmitglied der AG ist, wird die Aktiengesellschaft durch ihren Aufsichtsrat vertreten.mehr
Der BGH erklärt die vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandmitgliedern einer AG in dem Fall für zulässig, dass sich die neue Amtszeit nicht an die bisherige anschließt, sondern neu zu laufen beginnt.mehr
Die Proximus Real Estate GmbH wurde im Juli in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Hauptaktionäre der AG sind, über die Proximus Investment Holding GmbH, die Brüder Florian und Michael Kunz, welche die Unternehmensgruppe im Jahr 1999 gegründet haben.mehr
Dies hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH Anfang dieser Woche entschieden. Interessant ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil sie dem Wortlaut des Gesetzes zu widersprechen scheint und der BGH damit eine nach Auffassung einiger Rechtswissenschaftler unzulässige Umgehung des AktG endgültig „legalisiert“ hat.mehr
Im Konzern sind Vorstände des Mutterunternehmens oft auch Geschäftsführer oder Beiräte der Tochterunternehmen. Da die AG gegenüber dem Vorstand vom Aufsichtsrat vertreten wird, ist jedoch umstritten, welches Organ der AG für eine solche Bestellung zuständig ist.mehr
Aktionären dürfen Einlagen nicht zurückgewährt werden (§57 AktG). Ein Verstoß führt nach einer neuen Entscheidung des OLG München aber nicht zur Nichtigkeit des Geschäfts und damit zu Rückgewähransprüchen der Gesellschaft wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Einen Rückgewähranspruch hat die AG nur aus § 62 AktG. Dieser Anspruch verjährt jedoch in 10 Jahren ab dem Empfang der Leistung (§62 Abs. 3 Satz 1 AktG).mehr