Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Rückübertragung von Aktien
Hintergrund
Die klagende AG, die ein Verbundsystem für Versicherungsmakler betreibt, hatte mit der beklagten Maklerin einen Partnerschaftsvertrag geschlossen. In diesem Vertrag war unter anderem der Erwerb von Aktien an der AG durch die Beklagte zum Nominalwert geregelt. Bei Beendigung des Partnerschaftsvertrags sollte die Beklagte verpflichtet sein, diese Aktien unentgeltlich an die Aktiengesellschaft zurück zu übertragen. Da die Maklerin nach Kündigung des Partnerschaftsvertrags dies verweigerte, klagte die AG auf Übertragung der Aktien an sich. Amtsgericht und Landgericht hatten der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die AG der Beklagten den Kaufpreis für die Aktien zu ersetzen habe.
Das Urteil des BGH v. 22.1.2013, II ZR 80/10
Der BGH wies die Klage vollumfänglich ab. Nach Auffassung des Senats ist die Klausel in den Partnerschaftsverträgen sittenwidrig und damit nichtig, weil der Aktionär zu einer entschädigungslosen Rückübertragung verpflichtet werden sollte, obwohl er die Aktien käuflich erworben hatte.
Anmerkung
Das Urteil berührt mehrere für die Praxis relevante Rechtsfragen:
Gesellschaftervereinbarungen, die rein schuldrechtlicher Natur sind und damit nur für die Vertragspartner und nicht per se alle Gesellschafter gelten, sind auch bei AGs zulässig. In diesen können die Aktionäre z.B. Regelungen zu einer Andienungspflicht von Aktien bei Ausscheiden aus der Gesellschaft treffen, um den Kreis der Aktionäre auf Familienmitglieder oder Personen mit einem sonstigen gleichen Merkmal zu beschränken. Vorliegend war der Vertrag aber zwischen der Aktiengesellschaft und einem (zukünftigen) Aktionär geschlossen worden. Dies wird in der Literatur teilweise für unzulässig gehalten, da der Vorstand (und nicht die Aktionäre selbst) damit über die Zusammensetzung des Aktionärskreises entscheidet. Der BGH hat die Problematik in seinem Urteil thematisiert, sie aber nicht entschieden. Die damit noch nicht entschiedene Diskussion gibt Anlass, in entsprechenden Fällen die gewünschten Absprachen sicherheitshalber nicht von der Gesellschaft, sondern als Vereinbarung aller Gesellschafter zu treffen.
Ausschlaggebend für die Sittenwidrigkeit war für den BGH vorliegend die vertraglich vorgesehene Unentgeltlichkeit der Rückübertragung der Aktien. Einem ausscheidenden Aktionär ist nämlich grundsätzlich der tatsächliche Wert seiner Aktien zu ersetzen. Weicht die vertragliche Regelung – egal ob im Gesellschaftsvertrag oder einer anderen Vereinbarung – hiervon ab, ist die Höhe der Abweichung zum Zeitpunkt der Vereinbarung und bei Ausscheiden des Gesellschafters entscheidend. Eine Übertragungspflicht ohne Entschädigung ist (mit Ausnahmen im gemeinnützigen / karitativen Bereich) immer von Beginn an unverhältnismäßig und damit nichtig. Ansonsten gibt es keine feste Grenze, sondern immer nur eine Entscheidung im Einzelfall – Vereinbarungen mit Preisen / Abfindungen unter 50% des tatsächlichen Werts sind aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nichtig.
Der BGH sah von der Nichtigkeit nicht nur die Preisabrede erfasst; nichtig ist nach Auffassung des BGH vielmehr die gesamte Klausel, d.h. der mit der Klausel verfolgte Zweck, den betreffenden Aktionär aus dem Aktionärskreis zu entfernen, ist nicht durchsetzbar. Eine Umdeutung / geltungserhaltenden Reduktion (z.B. Ausschluss des Aktionärs gegen eine angemessene Vergütung) oder eine ergänzenden Vertragsauslegung wird vom BGH abgelehnt.
Nicht eingegangen ist der BGH auf die Frage, ob die umstrittene Verpflichtung zur Rückübertragung der Aktien bei Beendigung des Partnervertrags überhaupt wirksam hätte vereinbart werden können (und zwar auch in Form einer Gesellschaftervereinbarung). Denn nach der sog. „Damoklesschwerttheorie“ darf ein Gesellschafter nicht damit belastet sein, dass er jederzeit oder aufgrund nicht in seiner Gesellschafterstellung liegenden Gründen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Nur in engen Grenzen hat der BGH in den letzten Jahren Ausnahmen von dieser „Damoklesschwerttheorie“ zugelassen. Ob diese strengen Kriterien vorliegend erfüllt waren, blieb offen, ist aber in derartigen Gestaltungen immer zu prüfen. Denn auch hier ist die Folge eines Verstoßes gegen die strengen Vorgaben des BGH gravierend: der Gesellschafter, dessen Ausscheiden vereinbarungsgemäß erfolgen soll, bleibt in der Gesellschaft.
Rechtanwälte Gerhard Manz, Sebastian Hoegl, LL.M. (Wellington), Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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