AG-Vorstand: Vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern

Dies hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH Anfang dieser Woche entschieden. Interessant ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil sie dem Wortlaut des Gesetzes zu widersprechen scheint und der BGH damit eine nach Auffassung einiger Rechtswissenschaftler unzulässige Umgehung des AktG endgültig „legalisiert“ hat.

Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer AG hatte auf Nichtigkeit zweier Vorstandsbestellungen geklagt. Die AG wird im Wesentlichen von zwei Familienstämmen gehalten. Am Tag vor der Hauptversammlung im Juli 2007 und damit unmittelbar vor der Neuwahl des Aufsichtsrates wurde die Bestellung zweier Mitglieder des Vorstandes, die zum gleichen der beiden Familienstämme gehörten, einvernehmlich aufgehoben. Die Bestellung hätte regulär noch bis zum Jahre 2010 bestanden. Gleichzeitig beschloss der Aufsichtsrat, diese beiden Vorstandsmitglieder für jeweils 5 Jahre bis Juli 2012 erneut zu Vorstandsmitgliedern zu bestellen. Dies war nach Auffassung des Klägers eine unzulässige Umgehung des Gesetzes, mit der der neue Aufsichtsrat vor vollendete Tatsachen gestellt werden sollte.

Gesetzeslage

§ 84 Abs.1 AktG bestimmt, dass Vorstandsmitglieder höchstens für die Dauer von 5 Jahren bestellt werden dürfen. Eine wiederholte Bestellung bzw. Verlängerung der Amtszeit darf frühestens 1 Jahr vor dem Ende der laufenden Amtszeit erfolgen. Umstritten ist, ob im Falle einer Niederlegung oder einvernehmlichen Aufhebung der Vorstandsbestellung der Aufsichtsrat das gleiche Vorstandsmitglied erneut auf 5 Jahre bestellen kann. Hierzu bestimmt der Deutsche Corporate Governance Kodex, dass eine solche Wiederbestellung länger als ein Jahr vor Ablauf der ordentlichen Bestellungszeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen soll. Der Kodex besitzt über § 116 AktG eine gesetzliche Grundlage.

Gerichte uneins

Nach Abweisung der Klage durch das LG gab das OLG der Klage des Aufsichtsratsmitglieds statt. Nach Auffassung des Senats lag in der seitens des alten Aufsichtsrats gewählten Vorgehensweise eine Umgehung des Gesetzes. Aufgrund von Streitigkeiten zwischen den an der AG beteiligten Familienstämmen hätte für den neuen Aufsichtsrat eine Lage geschaffen werden sollen, in der es für den konkurrierenden Familienstamm schwerer geworden wäre, seine Interessen im Unternehmen umzusetzen. Dies sei rechtsmissbräuchlich.

BGH: Kein Gesetzesverstoß

Nach Auffassung des BGH hatten allerdings die OLG-Richter Sinn und Zweck des § 84 AktG nicht zutreffend erfasst. § 84 AktG verfolge den Zweck, eine überlange Bindung des Aufsichtsrates an einmal bestellte Vorstandsmitglieder zu vermeiden. Spätestens nach 5 Jahren solle der Aufsichtsrat über die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes eine neue Entscheidung treffen. Dieser Gesetzeszweck werde aber auch dann erfüllt, wenn ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode sein Amt niederlege oder eine einvernehmliche Aufhebung erfolge und gleichzeitig eine Neubestellung auf 5 Jahre beschlossen werde.

Kein Rechtsmissbrauch

Eine solche Vorgehensweise bedeute auch keinen Rechtsmissbrauch gegenüber einem kurz danach neu gewählten Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat als reines Kontrollgremium habe nämlich kein Recht auf einen ihm genehmen Vorstand. Auch existiere kein Recht des Aufsichtsrates, den Vorstand nur mit Mitgliedern seines Vertrauens zu besetzen. Deshalb werde durch die gewählte Vorgehensweise auch der unternehmerische Verhaltenskodex nicht verletzt. Weitere Gründe für eine Bewertung des Vorgehens als rechtsmissbräuchlich, seien nicht ersichtlich.

(BGH, Urteil v 16.07.2012, II ZR 55/11).

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