Gesetzliche Vertretung einer AG gegenüber der GmbH eines ehemaligen Vorstands
Eine GmbH klagte gegen eine AG auf Zahlung von Beratungshonoraren. Gerichtet war die Klage gegen die AG, vertreten durch ihren namentlich benannten Vorstandsvorsitzenden, an den die Klage auch zugestellt worden war. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der klagenden GmbH war ein ehemaliger Vorstand der GmbH.
Das Landgericht beschäftigte sich vor allem mit der Frage, ob der Beratungsvertrag wirksam zustande gekommen war, den der Geschäftsführer der Klägerin mit einem anderen Vorstandsmitglied der AG zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hatte, als er selbst noch Vorstandsmitglied der AG war. Die Beklagte AG war der Ansicht, dass die Vereinbarung ein unzulässiges In-sich-Geschäft darstelle, weil sie in entsprechender Anwendung von § 112 AktG nicht von einem anderen Vorstandsmitglied, sondern von ihrem Aufsichtsrat hätte vertreten werden müssen. Diese Auffassung teilte das Landgericht in seiner mit der Berufung der Klägerin angegriffenen Entscheidung.
Das Urteil des OLG Saarbrücken vom 11.10.2012, Az. 8 U 22/11-6
Das OLG Saarbrücken wendet sich in seiner Urteilsbegründung derselben – höchst- und obergerichterlich bisher nicht entschiedenen – Frage aus einem anderen Blickwinkel zu: War die AG überhaupt im Prozess wirksam vertreten? Das OLG Saarbrücken verneinte dies und wies aufgrund dieses (von Amts wegen zu prüfenden) Vertretungsmangels die Klage als unzulässig zurück.
Ausdrücklich knüpft das Gericht dabei an die zumindest in der neueren Literatur einhellig vertretene Auffassung an, dass nach § 112 AktG der Aufsichtsrat (und nicht der Vorstand) die AG gerichtlich oder außergerichtlich gegenüber der Ein-Personen-Gesellschaft eines amtierenden oder ehemaligen Vorstandsmitglieds vertritt. Denn zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter/Geschäftsführer bestehe eine wirtschaftliche Identität.
Anmerkung
Der Auffassung des OLG Saarbrücken ist beizupflichten: § 112 AktG (gemäß dem der Aufsichtsrat die AG gegenüber ihren Vorständen vertritt) will der Interessenkollisionslage vorbeugen, in der sich ein Vorstandsmitglied seinen Vorstandskollegen gegenüber möglicherweise befindet. Weil es bei Betrachtung der wirtschaftlichen Interessen keinen Unterschied macht, ob es um Kontakt der AG zum Gesellschafter oder zu seiner Ein-Mann-GmbH geht, muss dem Schutzzweck der Norm auch Rechnung getragen werden, wenn es um die Vertretung der AG gegenüber der Ein-Mann-GmbH eines ihrer (ehemaligen) Vorstandsmitglieder geht.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Nils Wurch, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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