Vertragshändler

Muss der Hersteller nach Vertragsende das Warenlager vom Distributor zurücknehmen?

Eine der häufigsten Streitfragen bei Beendigung von Verträgen mit Vertragshändlern (=Distributoren) lautet: Was passiert mit dem Warenlager? Der Distributor kann dieses kostspielige Lager nach Beendigung der Partnerschaft nur noch erschwert absetzen. Muss der Hersteller es daher zurücknehmen? 

Lager mit verpackten Waren

Der rechtliche Ausgangspunkt

Grundsätzlich gilt: Wer als Distributor Waren kauft und Eigentum erwirbt, trägt auch das Risiko des Absatzes. Das Gesetz sieht keine generelle Rücknahmepflicht des Herstellers vor. §§ 667, 675 BGB begründen lediglich eine Rückgabeverpflichtung für Unterlagen, nicht für bereits erworbene Waren. Der Distributor als selbstständiger Kaufmann trägt also im Zweifel die Chancen und Risiken seines Lagerbestands.

Wann besteht dennoch eine Rücknahmepflicht?

Trotz dieses Grundsatzes hat die Rechtsprechung in bestimmten Fällen eine Rücknahmepflicht des Herstellers entwickelt. Diese ergibt sich vor allem aus zwei Rechtsquellen:

1. Die nachvertragliche Treuepflicht

Wenn der Vertrag eine ausdrückliche Lagerhaltungspflicht vorsieht, folgt aus der Lagerabrede und der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers eine Rückkaufverpflichtung für das restliche Warenlager. Der BGH hat dies in einer ständigen Rechtsprechung bejaht. Die Begründung: Der Distributor hat sich durch die Lagerhaltungspflicht zu einem Teil seiner Dispositionsfreiheit begeben. Nach Vertragsende ist eine Veräußerung des Lagerbestands unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen oft nicht mehr zumutbar. Für den Hersteller ist die Warenrücknahme dagegen meist nur mit geringen Belastungen verbunden, da er die Ware anderweitig verwerten kann. Ist dies im Einzelfall anders, mag je nach den Umständen eine abweichende Bewertung möglich sein.

2. Schadensersatz bei verschuldeter Vertragsbeendigung

Hat der Hersteller die Vertragsbeendigung zu vertreten, ist die Rückkaufverpflichtung Ausfluss des Schadensersatzanspruchs des Distributors nach § 89a Abs. 2 BGB analog. In diesem Fall kommt es u.U. weniger darauf an, ob eine Lagerhaltungspflicht bestand. Maßgeblich kann dann auch sein, ob der Distributor die Ware bei Fortsetzung des Vertrags hätte vermarkten können.

3. Die entscheidenden Voraussetzungen

Für eine Rückkaufverpflichtung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Vertragsbeendigung: Der Vertrag muss tatsächlich beendet worden sein. Wird er lediglich geändert, aber im Wesentlichen fortgesetzt, entfällt der Anspruch.

Lagerhaltungspflicht: Aus dem Vertrag muss sich eine Verpflichtung zur Unterhaltung eines Warenlagers ergeben. Die Pflicht muss hinreichend konkret bestimmt sein – eine sehr allgemein gefasste Pflicht reicht u.U. nicht aus.

Kein Verschulden des Distributors: Hat der Distributor die Vertragsbeendigung allein verschuldet, entfällt die Rückkaufverpflichtung. Die ordentliche Kündigung durch den Distributor begründet jedoch als solche noch kein Verschulden. Haben beide Parteien die Beendigung verschuldet, bleibt es bei der Rückkaufverpflichtung, allerdings nur anteilig entsprechend dem jeweiligen Verschulden – in dieser Konstellation sind die Details ungeklärt.

Gebotene Lagerung: Die Rückkaufpflicht beschränkt sich auf Warenbestände, deren Abnahme und Lagerung im Interesse ordnungsmäßiger Vertragserfüllung geboten war. Dispositionsfehler des Distributors trägt dieser grds. selbst. Ggf. kommt hier ein etwas anderer Maßstab in Betracht, wenn sich die Rückkaufspflicht aus einer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ergibt.

Herkunft der Waren: Zurückzunehmen sind grundsätzlich nur Waren, die der Distributor vom Hersteller oder auf dessen Geheiß bezogen hat. Bei Querbezug von anderen Händlern ist die Rechtslage umstritten.

4. Besonderheit: Konsignationsware

Eine klare Rechtslage besteht bei Konsignationswaren – also Waren, die im Eigentum des Herstellers beim Distributor gelagert werden. Hier ist der Distributor zur Rückgabe und der Hersteller zur Rücknahme verpflichtet, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Der Anspruch folgt aus der vertraglichen Regelung bzw. aus § 985 BGB.

5. Zu welchem Preis wird zurückgekauft?

Die Rückkaufvergütung orientiert sich am vom Distributor tatsächlich gezahlten Nettoeinkaufspreis. Von diesem sind jedoch eingetretene Wertminderungen abzuziehen. Es ist nicht generell davon auszugehen, dass allein durch Lagerung eine Wertminderung eintritt.

Ein pauschaler Abzug für Verwertungsverluste kann wirksam vereinbart werden, wenn die Grenzen der Angemessenheit gewahrt bleiben. Der BGH hat bei Kfz-Händlern einen Abzug von 10% gebilligt, während 25% für zu hoch befunden wurden. 

6. Fristen für die Geltendmachung

Der Distributor muss seinen Rückkaufanspruch in einer angemessenen Frist geltend machen. Dies folgt aus der nachvertraglichen Treuepflicht und der Schadensminimierungspflicht. Bei der Bemessung der Frist sind Art und Menge der Waren, die branchenübliche Lagerhaltung und der Aufwand für die Rückgabe zu berücksichtigen: Der Distributor soll die Chance haben, den Warenbestand zu prüfen; zugleich muss aber dem Interesse des Herstellers Rechnung getragen werden, der zügig wissen muss, woran er ist und die Waren z.B. an einem Nachfolger des früheren Distributors verkaufen will. 

Häufig werden drei Monate als ausreichend angesehen. Mehr als sechs Monate kommen kaum in Betracht. Der BGH hat in einer älteren Entscheidung eine AGB-mäßig vorgesehene Frist von drei Monaten als zu kurz angesehen, dies dürfte jedoch aufgrund des IT-technischen Fortschritts überholt sein.

7. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Individualvertraglich besteht erheblicher Gestaltungsspielraum. Die Rücknahmepflicht kann dann auch ganz ausgeschlossen werden. 

Formularmäßige Klauseln (AGB) unterliegen jedoch den Grenzen des § 307 BGB. Unwirksam sind etwa Klauseln, die den Rücknahmeanspruch bei vom Hersteller verschuldeter Kündigung generell ausschließen. Auch eine Beschränkung auf Produkte, die noch oder innerhalb der letzten zwei Jahre zum Verkaufsprogramm gehörten, kann u.U. unwirksam sein. Zulässig ist hingegen der Ausschluss der Rückkaufspflicht bei Dispositionsfehlern des Distributors.

8. Fazit

Die Frage nach der Rücknahmepflicht des Herstellers nach Vertragsende lässt sich nicht pauschal beantworten. Gesetzliche Regelungen fehlen weitgehend; die Rechtslage wird durch Richterrecht geprägt. Eine Rücknahmepflicht besteht vor allem bei vertraglicher Lagerhaltungspflicht und bei vom Hersteller verschuldeter Vertragsbeendigung. Im Einzelfall ist eine sorgfältige Prüfung der Vertragsbedingungen und der Umstände der Vertragsbeendigung erforderlich. Eine klare vertragliche Regelung schafft Rechtssicherheit für beide Parteien und vermeidet teure Rechtsstreitigkeiten.


Schlagworte zum Thema:  Handelsrecht , Vertrag
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