BGH bestätigt Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln bei Managementbeteiligungen
Hintergrund zu Managementbeteiligungen
Managementbeteiligungen gelten insbesondere bei Private-Equity-Transaktionen, Venture-Capital-finanzierten Unternehmen und Start-ups als ein Standardinstrument, um einen Interessengleichlauf zwischen Investoren und Management herzustellen und Manager zu incentivieren und an das Unternehmen zu binden. Der Manager/Geschäftsführer erhält Geschäftsanteile an dem Unternehmen, die er jedoch dann wieder zurückgeben muss, wenn seine Tätigkeit bzw. Leitungsfunktion für das Unternehmen endet.
In Personengesellschaften und der GmbH sind gesellschaftsvertragliche Regelungen, die das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, also seine Geschäftsanteile wegzunehmen (sog. Hinauskündigungsklauseln), grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BGH bereits 2005 und 2007 für Managermodelle in zwei grundlegenden Urteilen zugelassen (BGH, Urt. v. 19.9.2005 - II ZR 173/04, und Urt. v. 7.5.2007 - II ZR 281/05). Mit seinem Urteil vom 10.2.2026 (II ZR 71/24) konkretisiert der BGH seine vorangegangenen Entscheidungen.
Streit nach Hinauskündigung des Managers
Der Kläger war einer der Geschäftsführer in einer größeren Unternehmensgruppe, deren Mehrheitsgesellschafterin die P. GmbH & Co. KG ("KG") war. Wie die anderen Manager der Unternehmensgruppe erhielt auch der Kläger im Rahmen eines Manager-Beteiligungsprogramms KG-Anteile, für die er rund 150.000 EUR bezahlte. Ziel des Beteiligungsprogramms war, die Manager durch eine eigene Beteiligung stärker an die Unternehmensgruppe zu binden und ihre Motivation zu steigern.
Der Gesellschaftsvertrag der KG enthielt eine "Call Option" der übrigen Gesellschafter. Danach konnten diese die Beteiligung eines Managers erwerben, wenn dieser als Geschäftsführer der Unternehmensgruppe ausschied. Die Höhe des Kaufpreises der "Call Option" hing davon ab, ob ein sogenanntes "Good Leaver"- oder "Bad Leaver"-Ereignis vorlag, mithin ob der Manager sein Ausscheiden schuldhaft veranlasste oder ohne Grund abberufen wurde.
Der Kläger wurde in der Folge, ohne Angabe von Gründen, als Geschäftsführer abberufen und sein Anstellungsverhältnis wurde ordentlich gekündigt. Anschließend übten die Mitgesellschafter die "Call Option" aus. Als Kaufpreis für seine Beteiligung wurden rund 35.000 EUR gezahlt. Der Kläger vertrat die Auffassung, die Hinauskündigungsklausel sei als sogenannte "freie Hinauskündigungsklausel" sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Sittenwidrigkeit einer freien Hinauskündigung
Das LG Augsburg und das OLG München gaben der Klage statt; sie hielten die vereinbarte Call Option als "freie Hinauskündigungsklausel" für sittenwidrig.
Der BGH hob das Urteil des OLG München auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Nach Auffassung des BGH ist die Hinauskündigungsklausel auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht als sittenwidrig anzusehen.
Der BGH bestätigt zunächst seine bisherige Rechtsprechung zu "freien Hinauskündigungsklauseln". Eine solche liegt vor, wenn Gesellschafter einen Mitgesellschafter ohne jeden sachlichen Grund aus der Gesellschaft ausschließen können. Solche Klauseln sind grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig und damit nichtig anzusehen. Hintergrund hiervon ist der Schutz der Entscheidungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters: Wer jederzeit gegen seinen Willen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden könnte, kann nach Auffassung des BGH seine Mitgliedschaftsrechte aus Angst vor dem Ausschluss nicht mehr frei ausüben.
BGH bestätigt die Möglichkeit der Hinauskündigung bei Managementbeteiligung
Der BGH führt aber aus, dass eine Hinauskündigungsklausel, die, wie hier, an die (auch ohne Grund beschlossene) Abberufung geknüpft ist, sachlich gerechtfertigt sein kann. Maßgeblich sei dabei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Für Managementbeteiligungen stellt der BGH klar, dass entscheidend ist, ob die Beteiligung dem Manager allein oder weit überwiegend wegen seiner Geschäftsführerstellung und zu einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck eingeräumt wurde, oder ob die Beteiligung eine relevante eigenständige Bedeutung als Gesellschafter hat.
Im konkreten Fall war die Beteiligung nach den Feststellungen des OLG gerade dazu bestimmt, den Kläger als Manager an das Unternehmen zu binden, seine Motivation zu steigern und seine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter aufzuwerten. Nach Beendigung seiner Geschäftsführer- und Anstellungsbeziehung entfiel damit der wesentliche Zweck der Beteiligung. Zudem ermöglicht die Rückübertragung der Beteiligung, den Nachfolger des ausgeschiedenen Managers in gleicher Weise zu beteiligen. Dies entspricht nach Auffassung des BGH dem legitimen Zweck eines Managementbeteiligungsprogramms.
Kauf der Beteiligung und Risiko des Managers stehen dem nicht entgegen
Auch die konkreten Umstände des Klägers änderten hieran nichts: Der Kläger war nicht an den laufenden Gewinnen beteiligt, sondern sollte erst am Erlös eines späteren Unternehmensverkaufs beteiligt werden. Gerade bei Private-Equity-Modellen besteht das Geschäftsmodell aber häufig nicht in der dauerhaften Erzielung und Ausschüttung laufender Gewinne, sondern in einer Steigerung des Unternehmenswerts und einem späteren Verkauf. Die Aussicht auf eine Beteiligung am Exit-Erlös kann daher eine vergleichbare Anreiz- und Belohnungsfunktion wie eine laufende Gewinnbeteiligung oder ein Bonus haben. Auch das erhebliche wirtschaftliche Risiko des Klägers steht einer sachlichen Rechtfertigung nicht entgegen. Zwar hatte der Kläger seine Beteiligung zum Verkehrswert erworben und konnte bei einer negativen Geschäftsentwicklung einen erheblichen Wertverlust erleiden. Der BGH stellt aber klar, dass die Übernahme eines solchen unternehmerischen Risikos einer Hinauskündigungsklausel nicht entgegensteht. Entscheidend bleibt die Gesamtgestaltung der Beteiligung. Im konkreten Fall hatte die Beteiligung wegen ihrer engen Verbindung zur Geschäftsführerstellung und der geringen tatsächlichen Einflussmöglichkeiten des Klägers keine hinreichende eigenständige mitgliedschaftliche Bedeutung.
Eine wichtige Klarstellung betrifft schließlich die Abfindung: Ob der Kläger wegen eines "Good Leaver-" oder "Bad Leaver"-Ereignisses ausschied und ob er bei Ausübung der "Call Option" einen angemessenen Kaufpreis erhielt, ist für die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel grundsätzlich ohne Bedeutung. Die Wirksamkeit der Hinauskündigung und die Wirksamkeit der Abfindungsregelung sind getrennt zu beurteilen. Ein möglicherweise zu niedriger Kaufpreis könnte die Abfindungsklausel, also die Vereinbarung über die Höhe der Abfindung, unwirksam machen, ohne dass deshalb zugleich die Hinauskündigungsklausel unwirksam wird.
Zurückweisung an die Vorinstanzen
Der BGH hob die zugunsten des Klägers ergangenen Urteile der Vorinstanzen auf, musste aber die Sache dennoch an das OLG München zurückverweisen. Das OLG hatte bislang nicht geprüft, ob die konkrete Ausübung der "Call Option" im Einzelfall gegen § 242 BGB verstieß. Insbesondere könnte eine Abberufung wegen der Wahl des Zeitpunkts (z.B. kurz vor einem absehbaren Exit) missbräuchlich sein; dies konnte der BGH nach den getroffenen Feststellungen nicht beurteilen.
Anmerkungen für die Praxis
Die Entscheidung des BGH schafft wichtige Klarheit für die Gestaltung von Managementbeteiligungsprogrammen. Sie bestätigt, dass Hinauskündigungsklauseln auch dann sachlich gerechtfertigt sein können, wenn der Manager die Beteiligung nicht lediglich zum Nennwert erhält, sondern auch wenn er einen erheblichen eigenen Kapitaleinsatz leistet und damit ein echtes unternehmerisches Risiko übernimmt.
Entscheidend ist nicht die isolierte Betrachtung einzelner Merkmale der Verträge, sondern die Gesamtstruktur des gesamten Beteiligungsmodells. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Frage, welchen Zweck die Beteiligung erfüllt: Wird sie gerade deshalb eingeräumt, weil der Beteiligte Geschäftsführer oder leitender Manager ist und soll damit dessen Bindung und Motivation fördern, spricht dies für eine sachliche Rechtfertigung der Hinauskündigung. Für Private-Equity- und Venture-Capital-Strukturen ist besonders relevant, dass der BGH diese Einschätzung auch bei einer Beteiligung lediglich am Exit-Erlös ausdrücklich als legitimes Element eines Managementmodells anerkannt hat. Die Beteiligung muss nicht zwingend mit einer laufenden Gewinnbeteiligung verbunden sein.
Hinweise für Vertragsgestaltung und Hinauskündigung
Bei der Vertragsgestaltung sollten daher insbesondere Zweck und Funktion der Beteiligung klar dokumentiert werden. Aus dem Beteiligungsprogramm sollte nachvollziehbar hervorgehen, dass die Beteiligung der Bindung und Motivation des Managers dient und an dessen Tätigkeit für die Unternehmensgruppe anknüpft. Ebenso sollten die Voraussetzungen für ein "Call Event" sowie die "Good Leaver-" und "Bad Leaver"-Fälle möglichst präzise geregelt werden. Der BGH hat im vorliegenden Fall zwar keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verständlichkeit der Regelung gesehen; bei komplexen Beteiligungsmodellen bleibt eine klare und transparente Vertragsgestaltung dennoch von erheblicher Bedeutung.
Besondere Vorsicht ist auch bei Ausübung der Hinauskündigungsklausel geboten: Selbst die Wirksamkeit der Klausel bedeutet nicht, dass die Mehrheitsgesellschafter sie jederzeit beliebig ausüben dürfen. Ein missbräuchliches Verhalten kann über § 242 BGB korrigiert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zeitpunkt der Abberufung oder der Ausübung der "Call Option" gezielt so gewählt wird, dass dem Manager kurz vor einem erwarteten Exit erhebliche wirtschaftliche Vorteile entzogen werden.
Schließlich ist zwischen der Hinauskündigungsklausel und der Abfindungsregelung strikt zu unterscheiden. Ein unangemessener Abfindungsmechanismus führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Hinauskündigung. Umgekehrt kann eine sachlich gerechtfertigte Hinauskündigung mit einer unwirksamen Abfindungsregelung zusammentreffen. Für die Vertragsprüfung bedeutet dies, dass beide Regelungskomplexe eigenständig auf ihre Wirksamkeit untersucht werden sollten.
Abschließend ist zu berücksichtigen, dass das Urteil des BGH sich ausdrücklich nur auf Personengesellschaften und GmbHs und nicht auf AGs bezieht. Rechtsprechung zu Managermodellen bei AGs gibt es, soweit ersichtlich, nicht. In der juristischen Literatur wird vielfach angenommen, dass die Rechtfertigung einer an die Organstellung gekoppelten Beendigung der Beteiligung bei der AG schwerer fällt als bei personalistisch geprägten Gesellschaften.
BGH, Urteil v. 10.2.2026, II ZR 71/24
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
5812
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
3861
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
258
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
214
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
201
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
189
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
168
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
161
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
156
-
Legionellen: Wann dürfen Mieter die Miete mindern?
150
-
Warum der BGH das moderne Forderungsmanagement ausbremst
01.10.2026
-
BGH bestätigt Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln bei Managementbeteiligungen
16.09.2026
-
Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer analog § 89b HGB – Aktuelle Rechtslage
16.09.2026
-
Mediation Advocacy: Wie erfahrene Anwälte Sie in einer Wirtschaftsmediation begleiten
09.09.2026
-
Phantom-Frachtführer: Wenn die Ladung spurlos verschwindet – und wer am Ende haftet
09.09.2026
-
Augenblicksversagen
20.08.2026
-
Schuldunfähigkeit
20.08.2026
-
Verschulden des Versicherungsnehmers
20.08.2026
-
Grobe Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Leichte Fahrlässigkeit
20.08.2026