Schuldunfähigkeit

Kann ein Ver­si­che­rungs­nehmer beweisen, dass er zum Zeitpunkt des Schadeneintritts schuld­un­fähig im Sinne des § 827 BGB war, ist dieser Umstand bei Anwendung des § 81 VVG zu berücksichtigen.    

Bekannt sind die Fälle, in denen eine alko­hol­be­dingte Zurech­nungs­un­fä­hig­keit zu einer Schuld­un­fä­hig­keit führt. In diesen Fällen kann der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder sogar des Vorsatzes aber an ein zeitlich vor dem Eintritt der Schuldunfähigkeit liegendes Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpfen. So handelt derjenige grob fahrlässig, der in einer Gaststätte übermäßigem Alkoholkonsum zuspricht während auf dem Gaststättenparkplatz sein Fahrzeug auf ihn wartet (BGH, Urteil v. 22.6.2011, IV ZR 225/10). In diesem Fall muss der Ver­si­che­rungs­nehmer beweisen, dass er sich nicht vor­sätz­lich oder grob fahr­lässig in einen stark alko­ho­li­sierten Zustand ver­setzt hat oder er nicht damit rechnen musste, dass er sich im Anschluss an den Alkoholkonsum noch ans Steuer seines Fahrzeugs setzen würde. Ein solcher Nachweis dürfte in der Praxis selten gelingen.

Gelingt ihm ein solcher Nachweis, kann er darauf hoffen, dass die Ver­si­che­rung den Schaden bezahlt. Die Recht­spre­chung geht davon aus, dass bei einer Alko­hol­kon­zen­tra­tion von drei Pro­mille und mehr eine Schuld­un­fä­hig­keit vor­liegen kann.