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Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

Grobe Fahrlässigkeit

Wird ein Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, kommt es auf den Grad des Verschuldens des Versicherten an. Quotenregelung statt Alles-oder-Nichts-Prinzip ist das Gebot der Stunde. Die Kriterien für die Höhe der Leistungskürzungen sind vielfältig, die Abwägung im Einzelfall oft schwierig.

gestresster Mann macht Nachtschicht

Für die Höhe der Kürzung gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben. Wichtig für Versicherungsnehmer: Der Versicherer muss die grobe Fahrlässigkeit beweisen. In einem gerichtlichen Deckungsprozess sollte der Versicherungsnehmer daher besonders sorgfältig die subjektive Seite seines Verhaltens darlegen, da diese für den Grad der groben Fahrlässigkeit und damit für die Mithaftungsquote von entscheidender Bedeutung ist.

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm ist eine Regelung in den AGB eines Autovermieters, die eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung zugunsten des Fahrzeugmieters für den Fall grober Fahrlässigkeit vollständig ausschließt, wegen einer Abweichung vom Leitbild des § 81 Abs. 2 VVG für die Vollkaskoversicherung unwirksam (OLG Hamm, Urteil v. 21.11.2021, 7 U 31/21; ähnlich: BGH, Urteil v. 11.10.2011, VI ZR 46/10).

Quoten für Kas­ko­fälle im Kfz-Bereich

Für Kas­ko­ver­si­che­rungs­fälle im Kfz-Bereich hat ein Arbeits­kreis auf dem 47. Ver­kehrs­ge­richtstag in Goslar  Grund­sätze und Quoten ent­wi­ckelt. . Dieser „Goslaer Orientierungrahmen“ beinhaltet noch heute in der Praxis die maßgeblichen Anhalts­punkte dafür dienen, in welchem Umfang Ver­si­cherer bei grober Fahr­läs­sig­keit die Leis­tungen kürzen können.

Kürzung des Kasko-Ver­si­che­rungs­schutzes bei grober Fahr­läs­sig­keit
Ursache für Ver­si­che­rungs­schadenKürzung der Ver­si­che­rungs­leis­tung
Alko­hol­be­dingte Fahr­un­tüch­tig­keit 
ab 1,1 Pro­mille (abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit)100 %
0,5 bis 1,1 Pro­mille50 %
0,3 bis 0,5 Pro­millekeine allg. Emp­feh­lung, Frage des Ein­zel­falls
Dro­gen­be­dingte Fahr­un­tüch­tig­keit50 bis 100 %, Frage des Ein­zel­falls
Über­lassen eines Fahr­zeugs an Fahrer ohne Fahr­erlaubnis 
im pri­vaten BereichKeine Kürzung der Ver­si­che­rungs­leis­tung
im gewerb­li­chen Bereich25 %
Miss­ach­tung eines Stopp­schildes oder eines festen grünen Abbie­ge­pfeils25 %
Ver­kehrs­un­si­chere Berei­fung25 %
Dieb­stahl 
Schlüssel steckt im Zünd­schloss75 %
Sons­tiger gefah­ren­ge­neigter Umgang mit Kfz-Schlüs­seln25 %
Quelle: Emp­feh­lungen des 47. Deut­schen Ver­kehrs­ge­richts­tags in Goslar

Pra­xis­tipp: Risiko der groben Fahr­läs­sig­keit aus­schließen

Leis­tungs­kür­zungen von Ver­si­che­rern sind ein zum Teil schwer kal­ku­lier­bares Risiko für Ver­si­cherte. Inzwischen schließen viele Versicherungen in ihren Bedin­gungen das Risiko der groben Fahr­läs­sig­keit grö­ß­ten­teils oder ganz aus­. Nach Angaben des Bunds der Ver­si­cherten kosten der­ar­tige Policen im Kfz-Bereich im Durch­schnitt kaum noch mehr.  Zu beachten ist allerdings, dass die meisten Versicherungen Ausnahmen bei im einzelnen aufgelisteten Fällen grober Fahrlässigkeit machen, so bei Herbeiführung eines Verkehrsunfalls im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogenkonsum oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Autodiebstahls (Schlüssel im Zündschloss). In diesen Fällen führt grobe Fahrlässigkeit also regelmäßig doch zur Leistungskürzung.

Bei­spiele im Kfz-Bereich

Über­fahren einer roten Ampel

Grund­sätz­lich wird ein Rot­licht­ver­stoß oder das Überfahren eines Stoppschildes als grob fahr­lässig ange­sehen (BGH, Urteil v. 8.7.1992, IV ZR 223/91; BGH, Urteil v. 29.1.2003, VI ZR 173/01). Doch es gibt Kon­stel­la­tionen, in denen sich die Recht­spre­chung nach­sichtig zeigt. Bei­spiels­weise sah das OLG Hamm keine grobe Fahr­läs­sig­keit bei einem orts­un­kun­digen Kraft­fahrer, der im Bereich einer Stra­ßen­kreu­zung durch den Spur­wechsel eines großen Busses irri­tiert worden war und deshalb die rote Ampel übersah und einen Unfall ver­ur­sachte. Die Ver­si­che­rung wurde deshalb ver­ur­teilt, den gesamten Schaden in Höhe von 9.000 Euro zu über­nehmen. (OLG Hamm, Urteil v. 25.10.2000, 20 U 66/00).

Alkohol am Steuer

Wer alko­ho­li­siert Auto fährt und einen Unfall ver­ur­sacht, ris­kiert seinen Ver­si­che­rungs­schutz. Je nach der Höhe des Alko­hol­ge­halts, kann die Ver­si­che­rung die Leis­tung auch auf Null kürzen, hat der BGH ent­schieden (BGH, Urteil v. 22.6.2011, IV ZR 225/10). In dem Fall war dem Unfall­ver­ur­sa­cher eine Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion von 2,70 Pro­mille nach­ge­wiesen worden. Diese abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit (die Grenze liegt bei 1,1 Pro­mille) führe aber nicht zwangs­läufig zu einer kom­pletten Leis­tungs­kür­zung, ent­schieden die Richter. Es müssen immer die Umstände des Ein­zel­falls abge­wogen werden.

Plötzliche Ausweichmanöver bei Tieren auf der Fahrbahn 

Eine grobe Fahrlässigkeit eines Fahrzeugführers kann darin liegen, dass er einem die Fahrbahn kreuzenden Haus- oder Wildtier ausweicht und hierdurch einen Unfall verursacht. In einem vom LG Saarbrücken entschiedenen Fall war der Fahrzeugführer eines SUV einem Fuchs ausgewichen und hatte hierdurch einen Unfall verursacht. Die Rechtsprechung verlangt bei einer unerwarteten Fahrbahnquerung durch ein Tier vom Fahrzeugführer, den durch ein Ausweichmanöver drohenden Fahrzeug- und Personenschaden gegen den möglichen Schaden durch den Aufprall auf das Tier abwägen, wobei die Größe des Tiers sowie die Größe des Fahrzeugs eine Rolle spielen (BGH, Urteil v. 25.6.2003, IV ZR 276/02). Das ist angesichts des in solchen Fällen zur Verfügung stehenden kurzen Zeitfensters keine ganz leichte Aufgabe. Im Fall eines drohenden Aufpralls eines größeren Fahrzeugs wie einem SUV auf einen mittelgroßen Fuchs bewerten die Gerichte plötzliche Ausweichmanöver mit ungewissem Ausgang regelmäßig als grob fahrlässig (OLG Zweibrücken, Urteil v. 26. 1. 2011,5 U356/10). Eine solche Fallkonstellation kann im schlimmsten Fall zu einer Reduzierung der Versicherungsleistung auf Null führen (LG Saarbrücken, Urteil v. 6.9.2018, 14 O 162/17).

Fahr­zeug­pa­piere im Auto gelassen

Wer Fahr­zeug­pa­piere oder Zünd­schlüssel im Auto depo­niert, muss sich nicht wundern, wenn das Auto gestohlen wird. Dass die Ver­si­che­rung in einem der­ar­tigen Fall nicht zahlt, scheint nach­voll­ziehbar. In dieser All­ge­mein­heit lässt sich dies aber nicht sagen. Zwar gilt grund­sätz­lich: Wird ein Auto­dieb­stahl durch unsorg­fäl­tiges Ver­halten des Halters ermög­licht oder geför­dert, liegt grobe Fahr­läs­sig­keit vor.

In einem vor dem OLG Hamm ver­han­delten Fall musste die Ver­si­che­rung dennoch zahlen. Die Argu­men­ta­tion des Gerichts lautete: Ent­schei­dend ist, ob der Dieb­stahl durch das Depo­nieren der Schlüssel im Auto geför­dert wurde. Da die Diebe weder von den Papieren noch von den Schlüs­seln im Auto wussten, sahen die Richter hier keinen ursäch­li­chen Zusam­men­hang. Die beklagte Kas­ko­ver­si­che­rung musste den Wie­der­be­schaf­fungs­wert des Fahr­zeugs in Höhe von 24.150 Euro kom­plett zahlen (OLG Hamm, Urteil v. 11.3.2005, 20 U 226/04).

In einem Hinweisbeschluss aus dem Jahr 2023 bekräftigte das OLG diese Rechtsprechung und verweigerte der Teilkaskoversicherung ein Recht zur Leistungskürzung im Fall des Diebstahls eines Wohnmobils. Der Versicherungsnehmer hatte den Fahrzeugschein sowie einen Fahrzeugzweitschlüssel im Wohnmobil deponiert. Da der Dieb dies nicht erkannt hatte, war dieses Verhalten für den anschließenden Diebstahl nicht kausal und berechtigte die Versicherung deshalb nicht zur Kürzung der Versicherungsleistung (OLG Hamm, Beschluss v. 23.1.2023, I – 6 U 107/21).

Bei­spiele im Sach­ver­si­che­rungs­be­reich

Woh­nungstür nur zuge­zogen

Grobe Fahr­läs­sig­keit wurde dem Ver­si­che­rungs­nehmer einer Ein­bruch-Dieb­stahl- und Berau­bungs­ver­si­che­rung attes­tiert, der die Woh­nungstür seiner in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus lie­genden Wohnung nur zuge­zogen und nicht abge­schlossen hatte. Es sei all­ge­mein bekannt, dass der Sicher­heits­stan­dard einer in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus lie­genden Wohnung her­ab­ge­setzt ist, wenn die Woh­nungstür nicht ver­schlossen ist, urteilte das OLG Bremen (VersR 1991, 1240). Ähnliches gilt, wenn ein Dieb aus einem Fahrzeug eine von außen sichtbare Aktentasche entwendet, in der sich der Wohnungsschlüssel des Fahrzeughalters befindet und der Dieb anschließend unter Nutzung des Wohnungsschlüssels die Wohnung und den dort befindlichen Tresor ausgeräumt. In diesem Fall ist auch die Hausratversicherung nicht zur Leistung verpflichtet (KG Berlin, Urteil v. 29.3.2022, 6 U 125/19).

Gekippte Fenster – Dauer der Abwe­sen­heit ist ent­schei­dend

Grobe Fahr­läs­sig­keit wird von der Recht­spre­chung sehr häufig auch ange­nommen, wenn ein Wohnungsinhaber beim Ver­lassen der Wohnung das Fenster gekippt lässt. Im Falle eines Ein­bruchs drohen dann erheb­liche Leis­tungs­kür­zungen. Wie stark der Ver­si­cherer kürzen darf, hängt davon ab, wie leicht das gekippte Fenster für den Ein­bre­cher zu errei­chen war und wie lange der Woh­nungs­be­sitzer abwe­send war. So hat bei­spiels­weise das OLG Saar­brü­cken es als grob fahr­lässig ange­sehen, dass ein Kel­ler­fenster für die Zeit eines zwei­wö­chigen Urlaubs bewusst gekippt gelassen worden war, um den Kel­ler­raum besser zu belüften. Für den Ver­si­cherten güns­tiger könne die Situa­tion nur bewertet werden, wenn er die Räume ledig­lich für kurze Zeit ver­lassen hatte oder wenn sich die Dauer seiner Abwe­sen­heit uner­wartet ver­län­gert hat. In solchen Fällen müsse die Ver­si­che­rung gege­be­nen­falls den Schaden trotz des gekippten Fens­ters bezahlen (OLG Saar­brü­cken, Urteil v. 4.6.2003, 5 U 670/02).

Besonderheiten bei Vermögensschadenversicherungen für Führungskräfte

Der Versicherungsschutz ist bei D&O-Versicherungen regelmäßig nur bei bewussten Pflichtverletzungen von Geschäftsführern oder sonstigen Organen einer Gesellschaft, also bei Vorsatz und Wissentlichkeit, ausgeschlossen. In einem Fall der Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch einen Geschäftsführer hat der BGH entschieden, dass dies nicht automatisch den Ausschluss des D&O-Versicherungsschutzes für weitere insolvenzrechtliche Pflichtverstöße indiziert. Nach der Entscheidung des BGH ist für jeden einzelnen Pflichtverstoß der konkrete Nachweis der Wissentlichkeit, d.h. der positiven Kenntnis des Gesellschaftsorgans von der Pflichtwidrigkeit einer konkreten Handlung erforderlich (BGH, Urteil v. 19.11.2025, IVZR 66/25).

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