Achtung, Bußgelder drohen: Eintragung ins Transparenzregister für GmbHs bis 30. Juni notwendig
Das Transparenzregister erfasst Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von „Vereinigungen“ und „Rechtsgestaltungen“. Als Vereinigungen gelten alle juristischen Personen des Privatrechts, also AG, GmbH, UG, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, die Europäische AG (SE), KG a.A., eingetragene Personengesellschaften wie OHG, KG und Partnerschaften. Zu den Rechtsgestaltungen zählen auch stiftungsähnliche Gebilde und bestimmte Trusts. Ausgenommen von der Eintragungspflicht sind eingetragene Kaufleute und nicht eingetragene GbRs.
Eintragungsfristen sind abgelaufen
Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) legt den genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen durch verschiedene Änderungen und Ergänzungen des Geldwäschegesetzes (GwG) Registrierungs- und Mitteilungspflichten hinsichtlich ihrer wirtschaftlich Berechtigten auf, § 3 Abs. 1 GwG. Die Registrierung kann unter www.transparenzregister.de erfolgen. Die Registrierungspflicht ist für die verschiedenen Gesellschaften zeitlich gestaffelt und endet spätestens am 31.12.2022. Eine Ausnahme bilden lediglich ausländische Gesellschaften mit Immobilienbesitz in Deutschland. Für diese endet die Eintragungsfrist am 30.6.2023.
Hohe Bußgelder bei Verletzung der Meldepflicht
Für GmbHs, Europäische Genossenschaften und Partnerschaften ist der 30.6.2023 ein wichtiges Datum, da gegen Gesellschaften, die bis dahin nicht eingetragen sind, noch keine Bußgelder verhängt werden können. Nach dem 30. Juni drohen hohe Bußgelder bei Verstößen gegen die Meldepflichten. Für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt die Bußgeldandrohung bereits ab dem 1.4.2023, für eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG) und für Stiftungen gilt die Bußgeldandrohung erst mit Ablauf des 31.12.2023.
Welche Bußgelder drohen?
GmbHs, Europäische Genossenschaften und Partnerschaften können durch Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten bis zum 30.6.2023 also noch die Verhängung von Bußgeldern abwenden. § 56 GwG sieht bei nicht rechtzeitigen, nicht vollständigen oder nicht richtigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten
- bei vorsätzlicher Begehung ein Bußgeld bis zu 150.000 EUR,
- bei leichtfertiger Begehung ein Bußgeld bis zu 100.000 EUR,
- im schweren Fall oder bei wiederholten oder systematischen Verstößen Bußgelder bis zu 1.000.000 EUR oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils vor.
- Juristischen Personen oder Personenvereinigungen der Finanz- und Versicherungsbranche drohen sogar Geldbußen bis 5.000.000 EUR oder bis zu 10 % des gesamten Umsatzes eines Geschäftsjahres.
Gesellschaften sollten bis zum 30. Juni handeln
GmbHs, Europäische Genossenschaften und Partnerschaften sollten daher den 30. Juni im Auge behalten und - soweit noch nicht geschehen - ihren Meldepflichten unverzüglich nachkommen. Meldepflichtig sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft, Genossenschaft oder Partnerschaft steht, § 3 Abs. 2 GwG. Bei juristischen Personen ist dies
- jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Welche Angaben sind erforderlich
Die Nennung des wirtschaftlich Berechtigten umfasst gemäß § 19 GwG zwingend folgende Angaben:
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort,
- Staatsangehörigkeit,
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des Berechtigten
Auch die mittelbare wirtschaftliche Kontrolle wird erfasst
Der Begriff der wirtschaftlichen Kontrolle umfasst auch Berechtigte, die diese Kontrolle nur mittelbar ausüben. Von einer mittelbaren Kontrolle ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 GwG auszugehen, wenn mindestens 25 % der Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von derselben natürlichen Person kontrolliert werden. Ein gewichtiges Indiz für diese Art der Kontrolle liegt vor, wenn eine natürliche Person einen beherrschenden Einfluss auf die betreffende Vereinigung ausüben kann.
Auffangregelung
Kann unter Berücksichtigung aller Varianten keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter identifiziert werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter, § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG.
Pflicht zur Aktualisierung
Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, die Angaben aktuell zu halten und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Die Gesellschaften sind verpflichtet, von den Anteilseignern regelmäßig Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und die erhaltenen Informationen zu dokumentieren. Bei Unstimmigkeiten zwischen der Dokumentation und den Angaben im Transparenzregister droht ebenfalls ein Bußgeld.
Eintragung kostenfrei
Die Eintragung als solche ist nicht gebührenpflichtig. Wer eingetragen ist hat jedoch gemäß § 24 Abs. 1 GwG eine Jahresgebühr zu entrichten, zur Zeit 20,80 EUR.
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