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Mit der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Linie wurde durch Erweiterung des Geldwäschegesetzes (GwG) ein Transparenzregister zur Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten eingeführt.[1]

Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 GwG ist u. a.

  1. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft letztlich steht, oder
  2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählen insbesondere die im nachfolgenden Absatz 2 natürliche Personen.

Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten gem. § 3 Abs. 2 GwG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  1. mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
  2. mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann. Die Einhaltung der Meldepflichten überwacht das Bundesverwaltungsamt (BVA).

In einem FAQ[2] nimmt das BVA zu umstrittenen Rechtsansichten Stellung und fokussiert dabei besonders in Rechtslage für KGs folgende Sachverhalte:

  1. Müssen dem Transparenzregister auch Kommanditisten und Komplementäre einer KG gemeldet werden, obwohl die Angaben zu den Gesellschaftern und die Haftsummen im aktuellen Abdruck des Handelsregisters stehen?

    Bei einer KG sind natürliche Personen als Komplementäre in aller Regel schon allein aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GwG. Wenn im Handelsregister eine gemeinschaftliche Vertretung für mehrere Komplementäre eingetragen ist, bleibt die besondere Stellung des Komplementärs als geschäftsführender Gesellschafter und somit wirtschaftlich Berechtigter bestehen. Gleiches gilt für die Fälle in denen der Komplementär nur zu einer gemeinschaftlichen Vertretung berechtigt ist, zum Beispiel mit einem Prokuristen. Ein Komplementär gilt nur dann nicht als wirtschaftlich Berechtigter, wenn er gemäß des Handelsregistereintrags der KG gänzlich von der Vertretung ausgeschlossen ist.

    Soweit die Komplementäre natürliche Personen und die einzigen wirtschaftlich Berechtigten sind, greift die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 S. 1 GwG, soweit Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, der Wohnort und die Stellung als Komplementär aus dem chronologischen oder aktuellen Abdruck des Handelsregisters ersichtlich sind.

    Sind dagegen juristische Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften Komplementäre und werden diese von natürlichen Personen i. S. v. § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG beherrscht, greift die Fiktion in Bezug auf die KG nur, wenn sich die von § 19 Abs. 1 GwG geforderten Angaben und die Beherrschung in elektronisch abrufbarer Form aus den Eintragungen und Dokumenten nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 8 GwG ergibt.

    Die Mitteilung kann im Regelfall (zu Ausnahmen siehe nachstehende Frage 2) allerdings nicht nach § 20 Abs. 2 S. 1 GwG fingiert werden, wenn neben dem/den Komplementär/en auch Kommanditisten wirtschaftlich Berechtigte der KG sind.

    Die im Handelsregister einzutragende Haftsumme i. S. v. § 171 HGB, § 40 Nr. 5 c HRV lässt keine Rückschlüsse auf die Einlage und somit die Kapitalanteile der Kommanditisten zu. Die Pflichteinlage der Kommanditisten sowie die prozentuale Verteilung der Kapitalanteile können ganz erheblich von den eingetragenen Haftsummen abweichen. Zudem lässt sich ohne Kenntnis der Einlage des Komplementärs die von § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GwG geforderte prozentuale Beteiligung der Kommanditisten an der Gesellschaft nicht ermitteln.

    Ist einer der Kommanditisten wirtschaftlich Berechtigter, besteht für die KG grundsätzlich die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister.

    Soweit bei den Kommanditisten eine Meldung erforderlich ist, kann für die Angaben zu den Komplementären auf die elektronisch abrufbaren Angaben aus dem Handelsregister Bezug genommen werden. Dies ist im Transparenzregister kenntlich zu machen. Das Feld weitere wirtschaftliche Berechtigte ergeben sich aus den Registern ist auszuwählen.

  2. In welchen Ausnahmefällen kann bei einer KG bzw. einer GmbH & Co. KG die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 S. 1 GwG zur Anwendung kommen?

    Abgesehen von dem in Frage 1 beschriebenen Fall kann bei einer KG nur bei speziellen gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 S. 1 GwG zur Anwendung kommen. Diese Sonderfälle betreffen:

    1. Einheits-GmbH & Co. KG mit nur einem Kommanditisten

      Die KG ist bei dieser Rechtsgestaltung die Alleingesellschafterin der GmbH u...

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